Bundesgerichtshof weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von Monaco ab
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Bundesgerichtshof weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von Monaco ab
Die Klage hatte in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg. Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Anlass für den beanstandeten Fernsehbeitrag war der Tod des Fürsten Rainier von Monaco und dessen Beisetzung zwei Tage vor der Ausstrahlung. Damit knüpfte der Beitrag an ein zeitgeschichtliches Ereignis an, über das der beklagte Sender grundsätzlich berichten durfte. Der Beitrag zeichnete im Anschluss an dieses Ereignis ein Porträt der Person des Klägers. Er behandelte die Frage, welche Rolle der Kläger im Fürstentum zukünftig spielen werde. In diesem Kontext waren die Text- und Bildbeiträge zu würdigen, wobei auch den Besonderheiten einer Fernsehberichterstattung Rechnung zu tragen war.
Auch war den verbreiteten Aufnahmen des Klägers kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Sie zeigten den Kläger vielmehr durchgängig in Alltagssituationen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes waren keine überwiegenden berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos und Filmausschnitte entgegenstanden (vgl. Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 13/06 – VersR 2007, 697).
Bei der begleitenden Wortberichterstattung handelte es sich durchweg um den Kläger positiv beschreibende Werturteile sowie um unstreitig zutreffende Tatsachen, die entweder belanglos waren oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigten, ohne einen weiter gehenden Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Da mithin auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur geringfügig betroffen war, hatte die Pressefreiheit der Beklagten im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung Vorrang.
Urteil vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07
LG Berlin - Entscheidung vom 1. März 2007 - 27 O 1203/06
KG Berlin - Entscheidung vom 28. September 2007 - 9 U 93/07
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Datum: 10.03.2009 - 18:13 Uhr
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