Günther Jauch gewinnt Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes
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Günther Jauch gewinnt Streit um sein Bild auf der Titelseite eines Rätselheftes
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Auf die Revision hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass bei der notwendigen Abwägung der widerstreitenden Interessen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, das auch das Recht an seinem Bildnis umfasst, im Streitfall der Vorrang vor der Pressefreiheit zukommt. Zwar dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Rahmen der Berichterstattung regelmäßig ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Ob ein Bildnis der Zeitgeschichte vorliegt, ist anhand des Informationswertes der Abbildung und der sie begleitenden Berichterstattung zu beurteilen. Der Informationsgehalt der Bildunterschrift war im vorliegenden Fall aber derart gering, dass sie sich darauf beschränkte, einen Anlass für die Abbildung des Klägers zu schaffen, um dessen Werbe- und Imagewert für das Rätselheft des beklagten Verlages auszunutzen.
Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden ist, muss nunmehr die fehlenden Feststellungen zur Höhe des Anspruchs des Klägers nachholen.
Urteil vom 11. März 2009 I ZR 8/07
OLG Hamburg, Urteil vom 5. Dezember 2006 7 U 90/06, GRUR-RR 2007, 142
LG Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2006 324 O 868/05, AfP 2006, 391
Karlsruhe, den 11. März 2009
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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Telefax (0721) 159-5501
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Datum: 11.03.2009 - 18:30 Uhr
Sprache: Deutsch
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