Bundesweite Schwerpunktprüfung in der Fleischwirtschaft - Zoll prüfte 1.600 Unternehmen auf Schwar

Bundesweite Schwerpunktprüfung in der Fleischwirtschaft - Zoll prüfte 1.600 Unternehmen auf Schwarzarbeit

ID: 77112

Bundesweite Schwerpunktprüfung in der Fleischwirtschaft - Zoll prüfte 1.600 Unternehmen auf Schwarzarbeit



(pressrelations) - Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung kontrollierte vom 9. bis 15. Februar 2009 im gesamten Bundesgebiet Betriebe der Fleischwirtschaft. Rund 2.200 Zöllnerinnen und Zöllner prüften 1.613 Unternehmen insgesamt.

Dabei wurden 17.813 Personen vor Ort auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung hin überprüft. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse wurden allein 125 Bußgeld- und 29 Strafverfahren gegen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingeleitet. Drei Personen wurden festgenommen. Wegen weiterer Hinweise auf Rechtsverstöße dauern die Prüfungen noch an.

Gegenstand der Schwerpunktprüfung waren insbesondere Verstöße gegen die Dienstleistungsfreiheit. Dabei hat sich die im Rahmen der Task Force zur Bekämpfung des Mißbrauchs der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eingerichtete Datenbank für Entsendebescheinigungen bei der Deutschen Rentenversicherung bewährt.

Weiteres Ziel der Schwerpunktprüfung war, auf die neuen, seit 1. Januar 2009 geltenden, gesetzlichen Pflichten hinzuweisen: Arbeitgeber der Fleischwirtschaft, im Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Güter- und Personenbeförderungsgewerbe, Schaustellergewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe sowie in der Forstwirtschaft und beim Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen haben seit Beginn des Jahres die Aufnahme einer Tätigkeit sofort bei der Rentenversicherung zu melden (siehe hierzu: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).

Arbeitnehmer und Selbstständige dieser Branchen haben ihre Ausweispapiere bei der Arbeit mitzuführen und den Zollbeamten bei einer Kontrolle vorzulegen. Der Arbeitgeber hat jeden seiner Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf diese Mitführungs- und Vorlagepflicht hinzuweisen und diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und vorzulegen.

Zu diesem Zweck wurde ein Merkblatt erstellt, das auch unter www.zoll.deabrufbar ist. Erfreulicherweise konnte bei der Prüfung festgestellt werden, dass diese Pflichten in weiten Teilen bekannt sind.




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Datum: 12.03.2009 - 10:15 Uhr
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