Weihnachtsdeko: Nicht alles, was gefällt, ist auch erlaubt / R+V-Infocenter: Viele blinkende Lichte

Weihnachtsdeko: Nicht alles, was gefällt, ist auch erlaubt / R+V-Infocenter: Viele blinkende Lichter stören die Nachtruhe - Haftung bei Schäden durch herabfallende Dekoration

ID: 778426
(ots) - Leuchtende Rentiere, blinkende Lichterketten und
ein kletternder Weihnachtsmann an der Fassade: Viele Mieter
dekorieren in der Vorweihnachtszeit außer der eigenen Wohnung auch
das Treppenhaus oder ihren Balkon. Doch das "Gestaltungsrecht" endet
für Mieter an der Wohnungstür. "Bei nach außen hin sichtbarer
Dekoration haben die Nachbarn ein Wörtchen mitzureden", erklärt Olaf
Reinicke, Rechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung. Wird
beispielsweise die Nachtruhe durch blinkende oder zu helle Lichter
gestört, müssen diese ab 22 Uhr ausgeschaltet werden. Wer im
Treppenhaus oder Flur Weihnachtsdeko aufstellt, haftet, wenn sie für
die anderen Bewohner zur Stolperfalle wird.

Die Wohnungen und Fluchtwege müssen trotz Dekorationen frei
zugänglich sein. Und auch im Außenbereich gibt es einiges zu
beachten: "Alles muss sicher befestigt sein. Fällt der
Weihnachtsschmuck herunter, haftet der Verursacher für die
entstandenen Schäden", sagt R+V-Experte Reinicke. Bei Gefahr oder
einer deutlichen Veränderung des Erscheinungsbildes können andere
Mieter oder der Vermieter fordern, dass die Deko wieder entfernt
wird. Und wer Löcher für die Halterung in die Hauswand bohren will,
sollte vorher den Eigentümer um Erlaubnis bitten, da es sich um
bauliche Veränderungen handelt.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

- Welche individuellen Grenzen der Dekorationsfreude gesetzt sind,
ist oft in der Hausordnung festgelegt. Ein Blick darauf kann
Unmut in der Vorweihnachtszeit ersparen.
- Wind, heftiger Regen und Schneegestöber können der
Außendekoration zusetzen. Eine Fixierung, beispielsweise mit
stabilem Draht, hilft, sodass weder Passanten noch Autos auf der
Straße gefährdet werden.
- Auch wenn die Nachbarn im Mietshaus Weihnachtsmuffel sind: Gegen


Adventskranz und Co. an der Haustür können sie keinen Einspruch
einlegen.
- Duftkerzen im Treppenhaus sind dagegen untersagt.



Pressekontakt:
http://www.infocenter.ruv.de
R+V-Infocenter
06172/9022-122
g.winter@arts-others.de

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Datum: 06.12.2012 - 13:15 Uhr
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