Lebensversicherungsverträgen könnten unwirksame Kostenvereinbarungen enthalten

Lebensversicherungsverträgen könnten unwirksame Kostenvereinbarungen enthalten

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Lebensversicherungsverträgen könnten unwirksame Kostenvereinbarungen enthalten



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(firmenpresse) - In der jüngsten Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof vermehrt über die Kostenvereinbarungen in Lebensversicherungsverträgen zu entscheiden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com informieren: Der BGH hat die Unwirksamkeit einiger Klauseln zur Kostenberechnung von Lebensversicherungen gerügt. Das jüngste Urteil des BGH (Az.: IV ZR 202/10) kann als Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung gewertet werden. Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass der BGH nun eine klare Stellung hinsichtlich der Abrechnungsmethoden der Lebensversicherer eingenommen hat.
Zudem sollen anscheinend auch Klauseln bezüglich der Kostenverteilung in vielen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen für unwirksam befunden worden sein. Es bleibt zu hoffen, dass durch das BGH-Urteil vom 17.07.2012 nun Rechtssicherheit für die Versicherungsnehmer eintritt. Sollten Versicherungsnehmer nunmehr vorzeitig kündigen, dürften ihre Rechte durch das Urteil weiter gestärkt worden sein.
Lediglich ein geringer Prozentsatz der Versicherungsnehmer behält seine Lebensversicherung bis zur Beendigung der Laufzeit. Viele nutzen Lebensversicherungen als Kapitalanlage. Aus diesem Grunde dürften solche Klauseln häufig angewendet worden sein. Deshalb könnte das BGH-Urteil positive Auswirkungen für die Lebensversicherer hervorbringen. Wurden den Versicherten bei einer vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung bislang meistens nur geringe Beträge ausgezahlt, so dürfte sich dies durch die neuere Rechtsprechung ändern. Bisher verrechneten Versicherungen noch Abschlusskosten mit den bis dahin eingezahlten Versicherungsbeiträgen, weshalb schlussendlich nur geringe Beträge für die Versicherungsnehmer übrig blieben.
Die neuere Rechtsprechung könnte sich ebenfalls auf bereits bestehende Verträge auswirken. Versicherungsnehmer könnten bei einer vorzeitigen Kündigung die Möglichkeit haben, einen höheren Auszahlungsbetrag ausgezahlt zu bekommen. Die vom BGH gerügten Vereinbarungen sind jedenfalls mit sofortiger Wirkung unwirksam. Auch die Fälle, wo es bereits zu einer Auszahlung der Lebensversicherung gekommen ist, könnten durch das Urteil profitieren.


Versicherungsnehmern ist anzuraten, sich einen qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Es könnte sein, dass der Vertrag von der neuen Rechtsprechung des BGH umfasst ist. Ein im Versicherungsrecht versierter Rechtsanwalt kann Ihren Sachverhalt umfassend prüfen und mögliche Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften durchsetzen.
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Datum: 07.12.2012 - 08:52 Uhr
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