Viele erbrechtliche Ansprüche verjähren zum Jahresende
Notare können Verjährungshemmung einleiten
Schleswig-Holsteinische Notarkammer. Vielen Erben droht zum Jahresende eine böse Überraschung. Erbrechtliche Ansprüche verjähren jetzt wie alle anderen Ansprüche nach drei Jahren. Mit einem neuen Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts ist vor zwei Jahren die 30-jährige Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. ersatzlos gestrichen worden.
Betroffene sollten dringend von einem Notar klären lassen, ob bestehende Erbansprüche zum 31. Dezember 2012 verjähren werden. Der Notar leitet dann verjährungshemmende Maßnahmen ein.
Wer sich von einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter http://www.notar.de.
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Datum: 11.12.2012 - 12:33 Uhr
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Freigabedatum: 11.12.2012
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