Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2013
ID: 781036
gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, auf die die
Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hinweist.
Beitragssatz sinkt
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1.
Januar 2013 von 19,6 auf 18,9 Prozent. Die Senkung entlastet
Arbeitgeber und Versicherte jährlich um jeweils rund 3,1 Milliarden
Euro. Auch die Rentner profitieren von der Beitragssatzsenkung
zeitverzögert bei der Rentenanpassung 2014. Diese fällt wegen der
Beitragssatzsenkung um gut 0,9 Prozentpunkte höher aus.
Neuregelung bei Minijobs
Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber steigt von 400 auf 450
Euro. Gleichzeitig zahlen Minijobber, deren Beschäftigung ab dem 1.
Januar 2013 beginnt, künftig eigene Beiträge zur Rentenversicherung
und erwerben damit Anspruch auf das volle Leistungspaket der
gesetzlichen Rentenversicherung. Durch einen versicherungspflichtigen
Minijob können Beschäftigte eine Absicherung bei Erwerbsminderung
erwerben oder aufrechterhalten. Erwerben können sie auch Anspruch auf
eine medizinische oder berufliche Rehabilitation. Mit einem
versicherungspflichtigen Minijob gehört man darüber hinaus zum
unmittelbar förderberechtigten Personenkreis bei der Riester-Rente.
Minijobber können sich von der Pflicht zur Zahlung eigener
Rentenversicherungsbeiträge befreien lassen. Vor einer solchen
Befreiung sollten sie sich aber darüber informieren, welche
Auswirkungen dies auf ihre soziale Absicherung hat.
Anhebung der Altersgrenzen wegen Rente mit 67
Auf dem Weg zur Rente mit 67 steigen die Altersgrenzen um einen
weiteren Monat. Versicherte, die 1948 geboren sind und für die keine
Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze
mit 65 Jahren und zwei Monaten.
Höherer Hinzuverdienst bei vorzeitiger Altersrente und
Erwerbsminderungsrente möglich
Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner steigt wie die
Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber von 400 auf 450 Euro. Diese
Hinzuverdienstgrenze gilt für Altersrentner, die die
Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, und für Bezieher einer
Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wenn die Hinzuverdienstgrenze
überschritten wird, kann die Rente nur noch anteilig gezahlt werden.
Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in
den alten Bundesländern von monatlich 5.600 auf 5.800 Euro und in den
neuen Bundesländern von 4.800 auf 4.900 Euro.
Freiwillige Versicherung
Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
können ihren Beitrag frei zwischen einem Mindest- und einem
Höchstbeitrag wählen. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen
Versicherung steigt in den alten und neuen Bundesländern einheitlich
von 78,40 Euro auf 85,05 Euro monatlich. Der Höchstbeitrag für
freiwillig Versicherte sinkt von 1.097,60 Euro auf 1.096,20 Euro pro
Monat.
Pressekontakt:
Dr. Dirk von der Heide
Tel.: 030 865-89178
Fax: 030 865-27379
Mail: pressestelle@drv-bund.de
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Datum: 11.12.2012 - 12:35 Uhr
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