Umweltstammtisch des Thüringer Nachhaltigkeitsabkommens
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Umweltstammtisch des Thüringer Nachhaltigkeitsabkommens
Im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 hat sich die Verteilung der Gesetzgebungskompetenz für das Umweltrecht zwischen Bund und Ländern deutlich verändert. Der Bund erhielt erstmals die Möglichkeit, das Naturschutz- und Wasserrecht in eigener Regie umfassend zu regeln. Aber auch die Länder erhielten neue Kompetenzen, so dass Naturschutz- und Wasserrecht teilweise von bundesgesetzlichen Regelungen abweichen können. Ab dem 1.1.2010 können die Länder von ihrer neuen Abweichungsmöglichkeit Gebrauch machen. „Es liegt nicht im Interesse Thüringens, dieses Abweichungsrecht über Gebühr in Anspruch zu nehmen“, äußerte der Staatssekretär in diesem Zusammenhang.
In der Übergangsfrist beabsichtigt das Bundesumweltministerium (BMU), die aus seiner Sicht notwendigen Regelungen noch in dieser Legislaturperiode durch ein Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts und ein Gesetz zur Ablösung des Bundesnaturschutzgesetzes vorzunehmen. Daneben hat das BMU den Entwurf für ein so genanntes Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt vorgelegt. Wesentlicher Bestandteil ist die Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Danach erhielte der Bund Regelungskompetenzen, die bislang den Ländern eingeräumt waren, insbesondere bei wasserwirtschaftlichen Vorhaben. Laut Bundesumweltministerium stimmten die Inhalte der Gesetzentwürfe weitestgehend mit den Entwürfen zum UGB II Wasserwirtschaft und UGB III Naturschutz und Landschaftspflege überein. Aus Ländersicht sei eine Verabschiedung der Gesetzentwürfe noch in dieser Legislaturperiode „grundsätzlich zu begrüßen“, so Baldus.
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Datum: 17.03.2009 - 17:41 Uhr
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