Harmonisierung der Vermarktungsnormen Obst und Gemüse Für die Praxis noch nicht eindeutig
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Harmonisierung der Vermarktungsnormen Obst und Gemüse Für die Praxis noch nicht eindeutig
Vor dem Hintergrund einer angestrebten Vereinfachung von Bürokratie und verstärkten Harmonisierung des Warenflusses werden nun von bislang bestehenden 36 speziellen EG-Vermarktungsnormen 26 aufgehoben. Die weiterhin geltenden 10 Einzelnormen betreffen die Obst- und Gemüsearten, die wertmäßig etwa 75 Prozent des EG-Handels ausmachen: Äpfel, Zitrusfrüchte, Kiwis, Salate, Pfirsiche und Nektarinen, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Tafeltrauben und Tomaten. Alles übrige Obst und Gemüse muss künftig nach der allgemeinen Vermarktungsnorm (EG Nr. 1234/2007) kontrolliert, beurteilt und gekennzeichnet werden. Zusätzlich stehen hier demnächst auch die bereits bestehenden Normen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) als Grundlage zur Verfügung. Wird nachgewiesen, dass für das Erzeugnis eine UNECE-Norm anwendbar ist, so gelten gleichzeitig die Anforderungen der allgemeinen Vermarktungsnorm als erfüllt. Dementsprechend füllen praktisch ab kommendem Juli etwa 50 UNECE-Normen für Obst und Gemüse die Lücke von 26 gestrichenen EG-Normen. Letztlich sind also statt vormals 36 sogar rund 60 Vorschriften anwendbar.
Im Zuge der stärkeren Globalisierung der Märkte und einer stets wachsenden Angebotspalette zeigen sich Qualitätsansprüche im Wandel, neue Standards werden geschaffen und Mindestanforderungen scheinen manchmal subjektiv. Bei den praktischen Tests der Tagungsteilnehmer zur Beurteilung von verschiedenen Obst- und Gemüseproben auf Basis der neuen Gesetzesgrundlage entschied sich die Mehrheit zwar für das richtige Ergebnis, allerdings wurden auch Unsicherheiten spürbar. Das zeigte sich vor allem in Bezug auf die Festlegung der jeweiligen Norm als Beurteilungsgrundlage und deren Auslegung im Detail.
Da jedoch jede Norm, egal welche, zunehmend die Basis der Produkte für deren Handelsfähigkeit, für die Preisfindung und den generellen Wettbewerb bilden, sind klare, einheitliche und sinnvolle Vorgaben wohl notwendig - und dies nicht zuletzt, um dem Verbraucher als Endkunden die nötige Transparenz für seine individuelle Kaufentscheidung zu schaffen.
aid, Gabriele Kaufmann
Weitere Informationen: www.ble.de, www.eur-lex.europa.eu, www.unece.org
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Datum: 18.03.2009 - 15:51 Uhr
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