Gebrauchtsoftwarehändler preo erkennt einstweilige Verfügung an

Gebrauchtsoftwarehändler preo erkennt einstweilige Verfügung an

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Microsoft begrüßt Einigung



(PresseBox) - Nachdem das Landegericht Nürnberg-Fürth im Dezember eine einstweilige Verfügung wegen markenrechtsverletzender Handlungen gegen den Gebrauchtsoftwarehändler preo Software AG erlassen hatte, hat diese die Verfügung nun als endgültige Regelung anerkannt. Dem Hamburger Unternehmen war untersagt worden, Echtheitszertifikate ("Certificates of Authenticity", kurz: COAs) zusammen mit nicht zugehörigen Datenträgern von Microsoft anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
Preo hat die durch Microsoft erwirkte einstweilige Verfügung heute vollumfänglich anerkannt und bestätigt, dass der Verkauf zwar originaler, aber nicht zusammengehöriger Windows-Betriebssystem-CDs mit Microsoft Echtheitszertifikaten nicht zulässig war. "Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, der im Oktober 2011 entschieden hatte, dass es sich in solch einem Fall um markenrechtsverletzende Handlungen handelt", so Thomas Urek, Justitiar von Microsoft. Nach der Entscheidung des EuGH in Sachen Oracle gegen usedSoft (Urteil vom 3.7.2012 - C-128/11) im Juli letzten Jahres gehen Gebrauchtsoftwarehändler häufig davon aus, dass nun alles erlaubt sei. "Dem ist aber nach wie vor nicht so", sagt Thomas Urek. Vor diesem Hintergrund begrüßt es Microsoft besonders, dass preo anerkannt hat, zukünftig keine Echtheitszertifikate mehr in Verbindung mit nicht zugehörigen Windows Betriebssystemen zu verkaufen. "Das ist ein wichtiges Signal für den Markt im Bereich des Handels mit angeblichen 'OEM-Lizenzen'", so Thomas Urek weiter.
Im Oktober 2011 hatte der Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 6/10) entschieden, dass Sicherungs-CDs eines Computerprogramms, die mit der Marke des Softwareherstellers versehen sind, von Wiederverkäufern nicht mit Echtheitszertifikaten versehen und in den Verkehr gebracht werden dürfen, da dadurch das Markenrecht des Herstellers verletzt wird. Echtheitszertifikate sind ein effektives und wichtiges Mittel zur Unterscheidung von echten und gefälschten Produkten.


Die Pressemitteilung zur einstweiligen Verfügung aus dem Dezember ist zu finden unter: http://www.microsoft.com/germany/newsroom/pressemitteilung.mspx?id=533665
Das BGH-Urteil ist abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e91c0351145f2854b0f0b543b7c4d270&nr=59410&pos=1&anz=2

Die Microsoft Deutschland GmbH ist die 1983 gegründete Tochtergesellschaft der Microsoft Corporation/Redmond, U.S.A., des weltweit führenden Herstellers von Standardsoftware, Services und Lösungen mit 73,72 Mrd. US-Dollar Umsatz (Geschäftsjahr 2012; 30. Juni 2012). Der operative Gewinn im Fiskaljahr 2012 betrug 21,76 Mrd. US-Dollar. Neben der Firmenzentrale in Unterschleißheim bei München ist die Microsoft Deutschland GmbH bundesweit mit sechs Regionalbüros vertreten und beschäftigt rund 2.700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Im Verbund mit rund 38.000 Partnerunternehmen betreut sie Firmen aller Branchen und Größen. Das Advanced Technology Labs Europe (ATLE) in Aachen hat Forschungsschwerpunkte in IT-Sicherheit, Datenschutz, Mobilität, mobile Anwendungen und Web-Services.

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Datum: 10.01.2013 - 10:46 Uhr
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