Bundesfinanzhof: Musterverfahren zur Firmenwagenbesteuerung (1%-Regelung) - mündliche Verhandlung s

Bundesfinanzhof: Musterverfahren zur Firmenwagenbesteuerung (1%-Regelung) - mündliche Verhandlung steht unmittelbar bevor

ID: 794431

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Firmenwagens, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zu versteuern. Diskutiert wird seit langem darüber, ob die üblichen Händlerrabatte bzw. Abschläge für Gebraucht- oder Jahreswagen die Bemessungsgrundlage für diese private Nutzungsentnahme mindern.



Rechtsanwalt Arnd LacknerRechtsanwalt Arnd Lackner

(firmenpresse) - Bereits in einer am 17. August 2011 veröffentlichten rechtskräftigen Entscheidung hat der 12. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen (NFG) die Bewertung der Privatnutzung des Firmenwagen anhand der 1%-Regelung ohne Berücksichtigung der am Markt üblichen Rabatte für verfassungsgemäß erklärt (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 29. März 2011, 12 K 345/10).

Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler muss bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Privatnutzung im Rahmen der 1%-Regelung jedoch ein Abschlag vom Bruttolistenpreis in Höhe von mindestens 20 % vorgenommen werden, da in der Regel nicht der Bruttolistenpreis gezahlt, sondern ein viel geringerer Preis für das Firmenfahrzeug ausgehandelt wird.

Der Bund der Steuerzahler hatte daraufhin ein entsprechendes Musterverfahren zur Firmenwagenbesteuerung, diesmal vor dem 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts eingeleitet, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung nochmals klären zu lassen. Allerdings wies auch der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts die Klage zur Besteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Firmenwagens mit der 1%-Regelung auf Basis des Bruttolistenpreises mit Urteil vom 29. September 2011 (Aktenzeichen 9 K 394/10) ab.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht in seiner Pressemitteilung vom 14. Oktober 2011 aus:

"Das Niedersächsische Finanzgericht...hat mit Urteil vom 14.09.2011 entschieden, dass die Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz (§ 8 Abs. 2 Satz i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verfassungsgemäß sind (Az.: 9 K 394/10).

...

Der 9. Senat des NFG ist der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt. Er hält die Regelungen nicht für verfassungswidrig. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, indem er unverändert seit 1996 an dem Bruttoneuwagenlistenpreis als Bemessungsgrundlage festgehalten habe. Zwar stehe das Recht auf Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit. Ein Gleichheitsverstoß wegen Verletzung der Anpassungsverpflichtung liege im Streitfall gleichwohl nicht vor. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, im Kfz-Handel gewährte übliche Rabatte von 10 % - über 30 %, die zudem vom Hersteller, Modell und vielen Sonderfaktoren (Verkäuflichkeit, Auslauf- oder Sondermodelle) abhängig seien, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen."



Da noch keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesfinanzhof zur Frage des Anpassungszwanges des Gesetzgebers im Rahmen der 1%-Regelung vorliegt, hat das Niedersächsische Finanzgericht die Revision gegen das Urteil vom 29. September 2011 zugelassen, soweit es sich bei der Streitfrage um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Der Bund der Steuerzahler hat zwischenzeitlich Revision eingelegt. Ein entsprechendes Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter Aktenzeichen VI R 51/11 anhängig.

Mündliche Verhandlung im Verfahren VI R 51/11 wurde vom Bundesfinanzhof jetzt für den 13. Dezember 2012 anberaumt. Der Bundesfinanzhof wird sich in dieser Verhandlung mit der Frage beschäftigen, ob

die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG insoweit noch verfassungsgemäß ist, als der geldwerte Vorteil nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird.

Fazit:

Die Frage der Bemessungsgrundlage Besteuerung der Privatnutzung von Firmenwagen steht unmittelbar vor der Entscheidung. Über das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 werden wir zeitnah berichten.
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