Nebenkostenabrechnungen bei Gewerberäumen

Nebenkostenabrechnungen bei Gewerberäumen

ID: 797556

Welche Fristen gelten hier?Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin



Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und WohnungseigentumsrechtAlexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

(firmenpresse) - In zwei jüngeren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27.1.2010 - XII ZR 22/07 und Urteil vom 17.11.2010, Aktenzeichen: XII ZR 124/09) entschieden, dass im Gewerberaummietrecht die Frist des § 556 Absatz 3 Satz 3 BGB, wonach der Vermieter mit Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen ausgeschlossen ist, wenn die Abrechnung nicht innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode erfolgt, im Gewerberaummietrecht nicht anwendbar ist.

Daraus folgt, dass der Vermieter grundsätzlich auch für länger zurückliegende Zeiträume noch Betriebskostenabrechnungen stellen kann und der Mieter daraus resultierende Nachforderungsbeträge ausgleichen muss. Im Zuge dieser Entscheidung stellt sich die Frage, welche Fristen für die Abrechnung von Nebenkosten im Gewerbemietrecht nun gelten?

Zunächst einmal ist auf den Mietvertrag abzustellen. Wenn dort eine konkrete Abrechnungsfrist vereinbart ist, gilt diese.

Ist keine Frist vereinbart, muss der Vermieter über die Vorauszahlungen innerhalb einer angemessenen Frist abrechnen. Die angemessene Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums.

Welche Folgen hat eine verspätete Abrechnung im Gewerbemietrecht?

Eine verspätete Abrechnung führt nicht dazu, dass der Vermieter mit einer Nachforderung ausgeschlossen ist. Unterlässt der Vermieter die Abrechnung, kann der Mieter den Vermieter zum einen auf eine Abrechnung in Anspruch nehmen (Klage auf Abrechnungserteilung). Er kann außerdem die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen einstellen.

Fachanwaltstipp Mieter: Überlegen Sie sich, ob Sie den Vermieter auf Erteilung einer Abrechnung in Anspruch nehmen. Das ist regelmäßig nur dann sinnvoll, wenn Sie ein Guthaben aus den Betriebskostenabrechnungen erwarten.

Fachanwaltstipp Vermieter: Wenn Sie zu lange mit der Betriebskostenabrechnung warten, können Ansprüche auf Nachzahlung verwirken. Wenn im Mietvertrag eine Frist vereinbart ist, sollten Sie auf jeden Fall diese Frist einhalten. Ist keine Frist vereinbart, sollten Sie die Abrechnung - zumindest wenn Sie eine Nachforderung erwarten - innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums vornehmen.



Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216 (Ecke Fasanenstraße), 10719 Berlin
(U-Bahnhof Uhlandstraße, S- und U-Bahnhof Zoologischer Garten)
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin, Zufahrt über Straße Unter den Linden
(S- und U-Bahnhof Friedrichstrasse)
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin
(S-Bahnhof Marzahn)

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
Mail: Berlin@recht-bw.de

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de


Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.


Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam



PresseKontakt / Agentur:

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
anwalt-marketing(at)web.de
030 40004999
http://www.recht-bw.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Schwäbische Zeitung: SPD-Desaster ist absehbar - Leitartikel Fristlose Kündigung bei Verzug der Mietkaution
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 16.01.2013 - 21:50 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 797556
Anzahl Zeichen: 3304

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 4000 4999

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 474 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Nebenkostenabrechnungen bei Gewerberäumen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bredereck&Willkomm (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Bredereck&Willkomm


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z