Gesucht wird die klare Linie
Widersprüchliche Urteile zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen
Bereits als Entwurf sorgte das KrWG, das am 1. Juni 2012 in Kraft getreten ist, für Wirbel. Vertreter der privaten Entsorgungsbranche kritisieren, kommunalen Betrieben werde per Gesetz eine Monopolstellung zugesichert - und fairer Wettbewerb somit verhindert. Laut dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE) sehen sich dadurch vor allem kleine und mittlere Unternehmen in ihrer Existenz bedroht. Kurz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes reichten mehrere Verbände Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein.
Die Kontroverse setzte sich in der abfallwirtschaftlichen Praxis fort: Private Entsorger müssen ihre gewerblichen Wertstoffsammlungen nach der neuen gesetzlichen Regelung unabhängig von ihrer Betriebsgröße bei den zuständigen Behörden anmelden. In vielen Städten und Gemeinden sind seitdem Untersagungsverfügungen von Seiten der zuständigen Behörden erfolgt. Mit weitreichenden Folgen, wie Dirk Sauer, Geschäftsführer der Wagner Rohstoffe GmbH, einer Gesellschaft der ALBA Group, befürchtet: "Wir selber sammeln nicht bei den Bürgern, jedoch machen das viele unserer Lieferanten. Auch wenn wir bislang noch keine direkten Auswirkungen bei den angelieferten Mengen feststellen können, so wissen wir doch von den Existenzängsten der kleinen Familienbetriebe, die in den vergangenen Jahrzehnten bei den Bürgern den Schrott eingesammelt haben. Sollten einzelne Kommunen diese private Sammlung im Zuge des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes untersagen, würden diese Schrottsammler um ihre Existenz gebracht."
Untersagungsquote mit steigender Tendenz - Begründungen führen zu erhöhter Rechtsunsicherheit
Zahlreiche gewerbliche Wertstoffsammler wehren sich nun gerichtlich gegen die ausgesprochenen Verbote. Der Branchenverband BDE geht nach eigenen Erhebungen davon aus, dass bis Mitte Januar 2013 schätzungsweise 12.000 Anzeigen bei den zuständigen Behörden eingereicht wurden; davon sollen rund 5.000 Anzeigen mittlerweile entschieden sein, wovon nach derzeitigem Kenntnisstand zirka 560 von den Behörden untersagt wurden. Das würde nach jetzigem Stand einer Untersagungsquote von rund zehn Prozent entsprechen. Der BDE rechnet aber damit, dass die Anzahl der Untersagungen noch zunehmen wird.
Dabei unterscheiden sich die Begründungen für die jeweiligen Untersagungen deutlich. So gibt es Fälle, in denen die zuständige Behörde einen Vertrauensschutz der privaten Sammlung verneint, da kein Nachweis für erhebliche Investitionen erbracht worden sei oder aber Modellversuche der Kommunen wurden als bereits bestehende kommunale Sammlung eingestuft. Auch vorsorgliche Untersagungen wurden ausgesprochen, so beispielsweise, weil eine Beeinträchtigung der kommunalen Sammlung eventuell in der Zukunft vorliegen könnte. Eine Situation, die für die anzeigenden Unternehmen zu einer teilweise massiven Rechtsunsicherheit führt.
Verboten oder nicht - das ist hier die Frage
In zwei Fällen, die jüngst am Verwaltungsgericht im bayrischen Ansbach verhandelt wurden, ergingen am 16. Januar 2013 die Urteile. Einem der Kläger war die Sammlung von Schrott und Metallgegenständen aus Privathaushalten untersagt worden. Das Gericht wies die Klage gegen das Verbot vollständig ab. Die Begründung: Das Unternehmen hätte nicht ausreichend nachgewiesen, dass das Sammelgut ordnungsgemäß und schadlos verwertet werde. Nach Auffassung von Markus W. Pauly, Rechtsanwalt bei der Kölner Kanzlei Köhler & Klett, greift das Gericht hier zu kurz. Bei der Entscheidung hätte unter anderem berücksichtigt werden müssen, wie schadstoffhaltig die betreffenden Altmetalle sind und inwiefern sie eine Gefährdung für die Allgemeinheit darstellen.
Im Widerspruch dazu urteilte dasselbe Gericht im zweiten Fall, dass ein behördliches Verbot rechtswidrig sei. Einem Unternehmen war die Sperrmüllentsorgung an den Wohnanlagen eines Kunden untersagt worden. Die Stadt Erlangen begründete dies damit, dass sie selbst die betreffende Dienstleistung anbiete. Nach Auffassung des Gerichts ist jedoch das bloße Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Sammlung kein ausreichender Grund für ein Verbot. Vielmehr müsse eine Einzelfallbetrachtung stattfinden. Die beklagte Stadt Erlangen nahm die Untersagungsverfügung daraufhin zurück.
Auch der Fall einer untersagten Altkleidersammlung, mit der das Verwaltungsgericht Köln betraut war, macht die sich weiter verbreitende Rechtsunsicherheit für gewerbliche Sammler deutlich. Hier bestätigt der noch nicht rechtskräftige Gerichtsbeschluss, dass der gewerbliche Sammler seine acht Altkleidercontainer entfernen muss - die Sammlung gefährde die Stabilität der Gebühren. Dazu Rechtsanwalt Markus W. Pauly: "Die Gerichtsentscheidung ist bedenklich. Allein das Verhältnis der kommunalen zu den privaten Containern von 200 zu 8 wird kaum eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bewirken können - und erst recht keine Gefährdung seiner Funktionstätigkeit."
BMU reagiert auf massive Kritik
Die nun branchenweit diskutierten Urteile könnten dazu führen, dass auch die politische Debatte um das KrWG neue Nahrung erhält. Im Oktober 2012 übergab der BDE der EU-Kommission eine Auflistung von Untersagungsverfügungen der gewerblichen Sammlung. Die Entscheidung des EU-Organs über die Sammelbeschwerde mehrerer Branchen- und Umweltverbände steht zurzeit noch aus.
Zuletzt hat das Bundesumweltministerium eine Prüfung der Sachlage angekündigt und die Verbände aus Wirtschaft und Kommunen sowie die zuständigen obersten Abfallbehörden der Bundesländer aufgefordert, bis zum 1. März 2013 ihre Einschätzungen zur Verbotssituation mitzuteilen. Es bleibt abzuwarten, zu welchem Schluss das Ministerium kommen wird.
Erstveröffentlichung im Branchenmagazin recyclingnews.info.
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Datum: 08.02.2013 - 14:36 Uhr
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