Finanzielle Hilfe für den Pflegefall
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Ein Mensch, ob jung oder alt, auf die Pflege anderer angewiesen ist, hat dieser einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Der Antrag wird an die Pflegekasse des Patienten gesendet und diese entscheidet dann, wie hoch die Zuzahlung zur Pflege ist. Dies hängt wiederrum davon ab, in welche Pflegestufe der Patient eingeteilt wird.
Der Hilfsbedarf wird in Minuten eingeteilt und richtet sich nach der Zeit, die die Pflege in Anspruch nehmen wird. Für Pflegestufe 1 muss der Pflegeaufwand mindestens 90 Minuten täglich in Anspruch nehmen, wobei mindestens 45 Minuten für die Grundpflege gebraucht werden müssen. Diese Stufe bezeichnet den Patienten als erheblich pflegebedürftig. Die verbleibende Zeit kann zum Putzen, kochen oder waschen benutzt werden.
In der 2. Pflegestufe muss die Pflege 3 Stunden beinhalten, wobei mindestens 2 Stunde für die Grundpflege benutzt werden müssen. Ein Patient in dieser Pflegestufe gilt bereits als schwer pflegebedürftig. Pflegestufe 3 sieht den Patienten als schwerstpflegebedürftig und erlaubt 5 Stunde Pflege, davon mindestens 4 für die Grundpflege. Danach kommt die Einstufung als Härtefall, wobei der Patient mindestens 6 Stunden Pflege benötigt, davon mindestens dreimal in der Nacht.
Der Gutachter, der den Pflegegrad bestimmt, stellt Fragen die sich mit der Fähigkeit der Menschen beschäftigt und oftmals haben die Patienten Scham zuzugeben, dass sie Probleme haben sich selber zu versorgen, speziell wenn es um Hilfe beim Toilettengang geht. Es ist daher zu empfehlen, ein Familienmitglied anwesend zu haben, der die peinlichen Fragen mit dem Patienten beantworten kann. Eine falsche Aussage kann zu finanziellen Einbußen führen. Es ist ratsam ein Pflegetagebuch zu führen, welches dem Gutachter vorgelegt werden kann. Dies macht es dem Patienten leichter seine Bedürfnisse zu demonstrieren.
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Datum: 11.02.2013 - 12:45 Uhr
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