BGH zur Werbung namensgleicher Unternehmen

BGH zur Werbung namensgleicher Unternehmen

ID: 814989

Namensgleiche Unternehmen, die in getrennten Wirtschaftsräumen tätig sind, dürfen unter Beachtung bestimmter Formalien auch im Gebiet des jeweils anderen Unternehmens für sich werben.



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(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Mit Urteilen vom 24.01.2013 (Az.: I ZR 58/11 ? I ZR 61/11 und I ZR 65/11) traf der Bundesgerichtshof einige Klarstellungen hinsichtlich der Werbung gleichnamiger Unternehmen.

In dem Rechtsstreit standen sich zwei gleichnamige Bekleidungshäuser gegenüber, die sich über die Jahre hinsichtlich ihres Angebotes auseinanderentwickelt hatten. Eines der beiden Unternehmen ist im norddeutschen Raum tätig und befürchtete, dass seine Kunden es mit dem anderen Unternehmen, das im Westen, Süden und der Mitte Deutschland auftritt, aufgrund dessen bundesweiter Werbung verwechseln würden. Das Berufungsgericht verbot daraufhin die beanstandete Werbung.

Der BGH jedoch wies die Klage des norddeutschen Unternehmens ab. Durch die bundesweite Werbung sei es weder zu einer Verletzung seines Unternehmenskennzeichens noch zu einem Verstoß gegen das Irreführungsverbot gekommen. Zwar bestünde zwischen den beiden rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Unternehmen aufgrund der jahrzehntelang benutzten identischen Unternehmensbezeichnung eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, die auch durch die bundesweite Werbung des einen Unternehmens gestört sei. Dieses habe jedoch ein anzuerkennendes Interesse an bundesweiter Werbung. Ein generelles Verbot der Werbung könne daher nicht ausgesprochen werden. Der BGH verlangte hingegen, dass in der Werbung in geeigneter Weise darüber aufgeklärt wird, dass es zwei Unternehmen mit identischer Bezeichnung gibt und von welchem dieser Unternehmen die Werbung stammt.

Das Kennzeichenrecht schützt Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr. Dabei gilt es, Unternehmenskennzeichen, also geschäftliche Bezeichnungen von Unternehmen, und Marken, die lediglich Waren und Dienstleistungen des entsprechenden Unternehmens kennzeichnen, zu unterscheiden. Unternehmenskennzeichen sind kein registriertes Recht, sondern der Schutz entsteht hier durch nachweisbare namensgemäße Ingebrauchnahme. Marken hingegen können durch eine Eintragung in das Markenregister geschützt werden.



Sowohl beim Missbrauch von Unternehmenskennzeichen als auch von Marken gibt es Möglichkeiten, gegen Störer vorzugehen. Ein im gewerblichen Rechtsschutz und insbesondere im Markenrecht tätiger Rechtsanwalt kann in einem solchen Fall Lösungen für Sie erarbeiten. Ebenso wichtig ist es aber auch, selbst keine rechtlichen Verstöße zu begehen. Daher ist es empfehlenswert bereits bei der Gründung eines Unternehmens oder vor der Eintragung einer Marke den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts einzuholen.

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Datum: 14.02.2013 - 10:30 Uhr
Sprache: Deutsch
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