Damoklesschwert Insolvenzanfechtung

Damoklesschwert Insolvenzanfechtung

ID: 818932
(ots) - Für 2012 meldete das Statistische Bundesamt
29.619 Unternehmensinsolvenzen. Für 2013 rechnet die
Wirtschaftsauskunftei Creditreform mit rund 30.500 Firmenpleiten
bundesweit. Hauptursache sei die sich ausweitende Schuldenkrise in
Europa. Dabei gibt es für viele Unternehmen und Banken ein weiteres
Damoklesschwert. Es trägt den Namen "Insolvenzanfechtung".
Insolvenzverwalter beschreiben die Situation dazu bereits mit
"Panik". Auslöser ist noch nicht einmal eine Gesetzesänderung. Die
Schärfe hat der Bundesgerichtshof hereingebracht.

Was ist passiert? Ein Insolvenzverwalter kann bestimmte
Rechtsgeschäfte anfechten, wenn sie andere Gläubiger der Pleite-Firma
benachteiligen. So soll verhindert werden, dass der Schuldner kurz
vor der Insolvenz sein Geld vor dem Zugriff der Gläubiger retten
kann. So steht es seit 1999 in Paragraf 133 der Insolvenzordnung.

In einer Reihe jüngerer Urteile hat der Bundesgerichtshof jetzt
allerdings Kriterien dahingehend festgelegt, ab wann die Kenntnis für
die Zahlungsunfähigkeit eines Gläubigers gegeben ist. Demnach reicht
schon die Kenntnis der Umstände (als Folge derer die
Zahlungsfähigkeit eines Gläubigers droht) für Insolvenzanfechtungen
aus. Wer also Teilzahlungsvereinbarungen, veränderte Zahlungsziele
und ähnliche Aufschubregelungen trifft, dem wird das Wissen um die
Zahlungsfähigkeit des Gläubigers unterstellt. Der Insolvenzverwalter
hat nunmehr das Recht, diese Zahlungen - rückwirkend für maximal zehn
Jahre - für die Gläubigermasse einzuziehen. Dies bringt Handwerk,
Handel, Industrie und Finanzinstitute in die Bredouille.

Eine breite Front gegen die Insolvenzanfechtung ist indessen nicht
auszumachen. Lediglich der Bundesverband Großhandel, Außenhandel und
Dienstleistungen (BGA) tritt offensichtlich vehement für eine
Änderung des Paragrafen 133 ein. Nach seiner Ansicht sollten


Rechtsgeschäfte in den zehn Jahren vor der Insolvenzeröffnung nur
anfechtbar sein, wenn die Absicht nachgewiesen wird, Gläubiger zu
benachteiligen.

Die Perspektiven für eine Neuregelung in der Insolvenzordnung sind
gegenwärtig allerdings schlecht. In der zweiten Stufe der
Insolvenzrechtsreform ist das brandgefährliche Thema - nach der
ersten Lesung Ende November und der Anhörung im Januar - nicht
enthalten.



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Medienbüro hjb Kommunikation: Hermann.Josef Berg, Telefon
06132-953114, E-Mail: Hermann-Josef.Berg@t-online.de

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Datum: 20.02.2013 - 13:04 Uhr
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