Risikolebensversicherung – Überkreuzversicherung spart Steuer
Verbraucherorganisation bietet kostenlose Hilfe an.
„Kommt es zum Ableben einer versicherten Person, ist der Erwerb der Versicherungssumme steuerfrei. Es entfällt die Anzeigepflicht des Versicherers gemäß § 33 Abs. 3 ErbStG, da die Versicherungssumme an niemand anderen als dem Versicherungsnehmer ausgezahlt wird“, klärt Jürgen Buck, Vorstand der GVI auf.
Stirbt ein Elternteil einer Familie, ist nicht nur die menschliche Tragödie vorprogrammiert, sondern es brechen gleichzeitig die Einnahmen für den weiteren Lebensweg der Hinterbliebenen weg.
Gerade junge Familien besitzen häufig noch keine Existenzabsicherung bei einem plötzlichen Tod des Hauptverdieners. Aber auch der Elternteil, der zu Hause die Kinder erzieht, sollte entsprechend abgesichert sein. Stirbt dieser, muss der Hauptverdiener sein berufliches Engagement zurückschrauben oder für die Betreuung der Kinder zusätzliches Geld aufwenden.
Eine kostengünstige Alternative zur Absicherung des Risikos ist die Risikolebensversicherung. Für den To-desfall einer Person kann eine gewünschte Versicherungssumme vereinbart werden, um den Lebensunter-halt der Hinterbliebenen, die qualifizierte Ausbildung von Kindern oder Verbindlichkeiten von Hypothekendarlehen abzusichern.
Wenn die Vertragsgestaltung „Überkreuzversicherung“ gewählt wird, sollte zusätzliche eine schriftliche Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen werden. Die GVI stellt den Musterbrief „Rechtsnachfolge bei Überkreuzversicherung“ kostenlos zur Verfügung. Sie finden diesen im Internet unter www.geldundverbraucher.de in der Rubrik „Gratis“.
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Jürgen Buck (GVI-Vorstand, Dipl.-Betriebswirt (FH) und Bankkaufmann): 07131-91332-12
Datum: 21.02.2013 - 13:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 819995
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Recht und Verbraucher
Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 21.02.2013
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