Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Unternehmensnachfolge

Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Unternehmensnachfolge

ID: 821658

Steht die Nachfolgeplanung eines Unternehmens an, können einige Probleme bevorstehen. Gerade dann, wenn bei der Nachfolge in Unternehmen Pflichtteilberechtigte benachteiligt werden.



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(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Essen, Nürnberg und Bremen www.grprainer.com führen aus: Vorab ist zu klären, ob die Pflichtteilsberechtigten in den jeweiligen Fälle generell Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können. Diese Ansprüche sollten sich grundsätzlich auf den Wert der Personengesellschaftsanteile wie z.B. GbR, OHG oder KG oder des einzelkaufmännischen Unternehmens, richten, von dessen Nachfolge die Pflichtteilsberechtigten ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

Ferner sollte abgeklärt werden, welcher Fall der Auflösung vorliegt. Denn trete bei Personengesellschaftsanteilen der Fall ein, dass die Auflösung aufgrund des Todes eines Gesellschafters geschieht, kann durch sog. Fortsetzungsklauseln das Fortbestehen der Gesellschaft festgelegt werden. Zu beachten ist, dass in diesem Fall nur ein Fortbestehen unter den verbleibenden Gesellschaftern möglich ist. Ob und inwieweit ein Anteil der Gesellschaft vererbt werden kann, sollte in sog. Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.

Eine Beachtung dieser Nachfolgeklauseln ist bei einer Analyse der Pflichtteilsansprüche in den meisten Fällen unumgänglich. Denn erst dann kann geklärt werden, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen.

Die Übertragung eines Unternehmens sollte gut überlegt und geplant sein. Scheidet ein Unternehmenseigner aus, gilt es, einen passenden Nachfolger zu finden. Die Unternehmensübertragung stellt oftmals ein komplexes und langwieriges Unterfangen dar. Gerade bei einem Familienunternehmen kann z.B. die Übertragung des Betriebes an einen Familienangehörigen oft nahe liegen.

Die sich ergebenden, diversen Gestaltungsspielräume sollten dennoch effizient genutzt werden. Ferner sollten diese Gestaltungmöglichkeiten auch von der steuerlichen Seite betrachtet werden. Ratsam ist es, bereits im Stadium der Planung einer Unternehmensübertragung einen versierten Rechtsanwalt aufzusuchen und sich von diesem nicht nur beraten sondern auch helfen zu lassen, alle relevanten rechtlichen Aspekte in der Gesamtschau zu überblicken. So können Interessen bestmöglich umgesetzt und eine entsprechende Strategie entwickelt werden.



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Datum: 25.02.2013 - 10:00 Uhr
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