Antrag der Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses auf Beschwerde zurückgewiesen

Antrag der Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses auf Beschwerde zurückgewiesen

ID: 83060

le='text-align: left'>Antrag der Oppositionsmitglieder des Irak-Untersuchungsausschusses auf Beschwerde zurückgewiesen


Die aus den Abgeordneten Dr. Stadler, Prof. Dr. Paech und Ströbele bestehende Minderheit des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages erstrebt die Umsetzung eines im Untersuchungsausschuss gestellten Antrags, der darauf gerichtet ist, die Bundesregierung solle durch den Untersuchungsausschuss aufgefordert werden, diesem von ihr bereits vorgelegte, jedoch weitestgehend unleserlich gemachte Anfragen US-amerikanischer Stellen an die Zentrale des Bundesnachrichtendienstes in lesbarer Fassung zu übermitteln. Die Ausschussmehrheit hatte den Antrag mit den Stimmen der Abgeordneten aus den Fraktionen der CDU und der SPD abgelehnt. Der hiergegen von der Ausschussminderheit angerufene Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat dieser mit Beschluss vom 20. Februar 2009 teilweise Recht gegeben (vgl. Presseerklärung Nr. 41/2009 vom 24. Februar 2009).

Auf die Beschwerde des Untersuchungsausschusses hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den angefochtenen Beschluss des Ermittlungsrichters abgeändert, die Anträge der Ausschussminderheit zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen über das Beweisverfahren eines Untersuchungsausschusses (§§ 17, 18 PUAG) handelt es sich bei dem Begehren der Antragstellerin nicht um einen Beweisantrag, dem die Ausschussmehrheit nach § 17 Abs. 2 PUAG zustimmen muss. Der Beweis als solcher ist vielmehr bereits erhoben worden. In der Sache geht der Streit der Beteiligten darum, ob die Bundesregierung dem Ausschuss die Dokumente zu Recht nur in einer weitgehend unleserlich gemachten Fassung zur Verfügung gestellt hat. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vorlage teilweise unleserlich gemachter Akten durch die Bundesregierung an einen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 18 Abs. 3 PUAG) jedoch dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Dieses kann von der Ausschussminderheit gegebenenfalls auch gegen den Willen der Ausschussmehrheit angerufen werden, ohne dass es zuvor des beantragten Beschlusses durch die Ausschussmehrheit bedarf.

Beschluss vom 26. März 2009 - 3 ARs 6/09

Karlsruhe, den 8. April 2009

§ 17 PUAG

Abs. 1: Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

Abs. 2: Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, ist es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

Abs. 4: Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach … ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

§ 18 PUAG

Abs. 1: Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.

Abs. 2: Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.

Abs. 3: Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.


Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501



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Die aus den Abgeordneten Dr. Stadler, Prof. Dr. Paech und Ströbele bestehende Minderheit des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages erstrebt die Umsetzung eines im Untersuchungsausschuss gestellten Antrags, der darauf gerichtet ist, die Bundesregierung solle durch den Untersuchungsausschuss aufgefordert werden, diesem von ihr bereits vorgelegte, jedoch weitestgehend unleserlich gemachte Anfragen US-amerikanischer Stellen an die Zentrale des Bundesnachrichtendienstes in lesbarer Fassung zu übermitteln. Die Ausschussmehrheit hatte den Antrag mit den Stimmen der Abgeordneten aus den Fraktionen der CDU und der SPD abgelehnt. Der hiergegen von der Ausschussminderheit angerufene Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat dieser mit Beschluss vom 20. Februar 2009 teilweise Recht gegeben (vgl. Presseerklärung Nr. 41/2009 vom 24. Februar 2009).

Auf die Beschwerde des Untersuchungsausschusses hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den angefochtenen Beschluss des Ermittlungsrichters abgeändert, die Anträge der Ausschussminderheit zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen über das Beweisverfahren eines Untersuchungsausschusses (§§ 17, 18 PUAG) handelt es sich bei dem Begehren der Antragstellerin nicht um einen Beweisantrag, dem die Ausschussmehrheit nach § 17 Abs. 2 PUAG zustimmen muss. Der Beweis als solcher ist vielmehr bereits erhoben worden. In der Sache geht der Streit der Beteiligten darum, ob die Bundesregierung dem Ausschuss die Dokumente zu Recht nur in einer weitgehend unleserlich gemachten Fassung zur Verfügung gestellt hat. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Vorlage teilweise unleserlich gemachter Akten durch die Bundesregierung an einen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 18 Abs. 3 PUAG) jedoch dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Dieses kann von der Ausschussminderheit gegebenenfalls auch gegen den Willen der Ausschussmehrheit angerufen werden, ohne dass es zuvor des beantragten Beschlusses durch die Ausschussmehrheit bedarf.



Beschluss vom 26. März 2009 - 3 ARs 6/09

Karlsruhe, den 8. April 2009

§ 17 PUAG

Abs. 1: Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.

Abs. 2: Beweise sind zu erheben, wenn sie von einem Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt sind, ist es sei denn, die Beweiserhebung ist unzulässig oder das Beweismittel ist auch nach Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar.

Abs. 4: Lehnt der Untersuchungsausschuss die Erhebung bestimmter Beweise oder die Anwendung beantragter Zwangsmittel nach … ab, so entscheidet auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Erhebung der Beweise oder über die Anordnung des Zwangsmittels.

§ 18 PUAG

Abs. 1: Die Bundesregierung, die Behörden des Bundes sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen auf Ersuchen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss sächliche Beweismittel, insbesondere die Akten, die den Untersuchungsgegenstand betreffen, vorzulegen.

Abs. 2: Die Entscheidung über das Ersuchen nach Absatz 1 trifft der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin soweit sie nicht durch Gesetz der Bundesregierung vorbehalten ist. Wird das Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.

Abs. 3: Auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.


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Datum: 08.04.2009 - 18:21 Uhr
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