Tagesgeldkonto aktiv verwalten - stille Zinsfresser vermeiden
Zinsveränderungen auf dem Tagesgeldkonto
Tagesgeldzinsen können sich jederzeit ändern, derzeit meist zum Nachteil der Sparer. "Leider bekommen diese von den Zinssenkungen oftmals gar nichts mit. Denn die Banken benachrichtigen ihre Kunden selten aktiv, sehen vielmehr eine Holschuld auf Seiten der Verbraucher", sagt Thomas Prangemeier, Geschäftsführer des unabhängigen Vergleichsportals Verivox. "Wer unangenehme Überraschungen vermeiden will, sollte sich deshalb regelmäßig auf der Webseite seines Geldinstituts oder in der Filiale vor Ort über etwaige Zinsänderungen informieren", so Prangemeier weiter.
Bequemlichkeit schmälert die Rendite
Fast drei Viertel (70 Prozent) der Deutschen besitzen ihr Tagesgeldkonto seit mindestens drei Jahren. Das geht aus einer Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) im Auftrag von Barclays hervor und zeigt, dass die Bereitschaft, zu einem besser verzinsten Tagesgeldkonto zu wechseln, in Deutschland eher gering ist. "Während sich Verbraucher bei der Erstanlage noch aktiv auf die Suche nach dem besten Angebot begeben, nehmen sie es später tatenlos in Kauf, wenn das Zinsschnäppchen zum Flop mutiert", resümiert Prangemeier.
Um die stillen Zinsfresser zu vermeiden, sollten Sparer mindestens vierteljährlich die Konditionen ihrer Bank einem Tagesgeld-Vergleich unterziehen und gegebenenfalls zu einem besseren Angebot wechseln.
Auch ein fehlender Freistellungsauftrag ist ein Zinsfresser
Wer in Deutschland Zinserträge erwirtschaftet, muss diese versteuern. Die fällige Abgabe beläuft sich unabhängig von der Lohnsteuerklasse auf 25 Prozent des Zinsgewinns. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Abgeltungssteuer wird an der Quelle erhoben, also direkt von der Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt.
"Sparer haben jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Abgabenbefreiung bei ihrer Bank zu stellen. Ledige können so bis zu 801 Euro jährlich vor dem Fiskus retten, Verheiratete bis zu 1.602 Euro", sagt Prangemeier. "Wer den Freistellungsauftrag vergessen hat, kann zu viel gezahlte Steuern über die Einkommenssteuererklärung geltend machen. Das ist zwar etwas aufwendiger, aber immer noch besser, als Zinsgewinne unnötig dem Staat zu überlassen."
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Datum: 12.03.2013 - 15:30 Uhr
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