Arbeitsvertrag muss optionale Zahlleistungen des Arbeitgebers unmissverständlich ausweisen
ID: 835014
Arbeitsvertrag muss optionale Zahlleistungen des Arbeitgebers unmissverständlich ausweisen
GRP Rainer LLP(firmenpresse) -
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html Soll der Arbeitnehmer freiwillige Zahlleistungen vom Arbeitgeber erhalten, so müssen diese - gemäß dem Transparenzgebot des BGB - eindeutig im Arbeitsvertrag als solche ausgewiesen sein.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Gewährt der Arbeitgeber freiwillige Zusatzzahlungen, so ist dies für den Arbeitnehmer zunächst von Vorteil und kann diesen zu mehr Arbeitsleistung motivieren. Schwierig wird es jedoch dann, wenn sich der Arbeitgeber von in Aussicht gestellten Zusatzgeldern wieder lösen möchte.
Einen solchen Fall hatte das LAG Rheinland-Pfalz zu entscheiden. Im den Richtern vorliegenden Fall wurde wohl einem Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld gekürzt, der Arbeitgeber hatte dies anscheinend mit der wiederholten Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen begründet.
Das LAG Rheinland-Pfalz entschied in seinem Urteil vom 27.08.2012 (Az.: 5 Sa 54/12), dass eine solche Kürzung nur möglich sei, wenn die Zahlung des Weihnachtsgeldes im Arbeitsvertrag ausdrücklich und unmissverständlich als freiwillige Zusatzleistung ausgewiesen sei. Dies sei, so die Meinung des Gerichtes, vom Arbeitgeber in Form einer Klausel in die allgemeinen Arbeitsbedingungen einzugliedern. Es sei demnach dem Arbeitnehmer gegenüber eindeutig zu formulieren, welche Zahlungen auf der Freiwilligkeit des Arbeitgebers basieren und welche demnach seinem Widerrufsrecht unterliegen. Um dem Arbeitgeber eine vorbehaltlose Änderung der Zusatzzahlungen zu ermöglichen, müsse dieser zudem die Höhe der selbigen bereits im Arbeitsvertrag genau angeben.
Eine solche klarstellende Klausel gab es im diesem Urteil zugrundeliegenden Fall anscheinend nicht. Die Richter des LAG Rheinland-Pfalz urteilten entsprechend zulasten des Arbeitgebers, dieser musste dem Arbeitnehmer sein Weihnachtsgeld nachzahlen.
Darüber hinaus entschieden die Richter, dass Klauseln in AGB, welche bezüglich freiwilliger Zahlungen eben diese Freiwilligkeit mit einem Widerrufsrecht kombinieren, wohl regelmäßig unwirksam sind. Zu sehr würde eine solche Kombination anscheinend die Rechtsklarheit beeinträchtigen, bestünde doch bei freiwilligen Leistungen gerade keine Leistungspflicht des Arbeitgebers. Dies entspreche anscheinend nicht dem Transparenzgebotes des BGB. Demzufolge könne auch kein Widerrufsrecht existieren. Der Arbeitnehmer wüsste sodann - so das Gericht - nicht, auf welche Leistungen er sich noch verlassen könne.
Als Arbeitgeber sollten Sie sich bezüglich der Gewährung freiwilliger Zahlungen mithin absichern. Ein im Arbeitsrecht versierter Rechtsanwalt berät Sie bei der Aufstellung Ihrer ABG.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
presse(at)grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com
Datum: 15.03.2013 - 09:14 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 835014
Anzahl Zeichen: 2997
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:
Köln
Telefon: 0221-2722750
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 407 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Arbeitsvertrag muss optionale Zahlleistungen des Arbeitgebers unmissverständlich ausweisen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
GRP Rainer LLP (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
If a dispute among shareholders cannot be resolved, it is in the interests of all parties involved to come to a solution that does not jeopardize the company"s existence. While shareholders are usually in agreement about the strategy and objectives of the business when the company is being e
GRP Rainer Rechtsanwälte - Taking out D&O insurance ...
Taking out a D&O insurance policy for a company"s executive bodies is a crucial step to reducing the risk of personal liability. Managing directors, executive and supervisory boards as well as other executive bodies within a company are subject to a significant risk of liability. Mere ne
BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Lebensmitteln. Das hat der BGH mit Urteil vom 10. Dezem
Weitere Mitteilungen von GRP Rainer LLP
BFH stellt fest: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bei der 1 %- Regelung ...
http://www.grprainer.com/Steuerrecht.html Der BFH hat wohl verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises aus der Welt geschaffen. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hanno
Ukrainische Regierung unternimmt dringende Maßnahmen für die europäische Integration ...
Der Nationale Sicherheits- und Verteidigungsrat der Ukraine wies die Regierung an, eine Reihe von wichtigen Schritten zu unternehmen, um die weitere Entwicklung der strategischen Partnerschaft zwischen der Ukraine und der EU sicherzustellen. Der ukrainische Präsident Viktor Janukowitsch unt
Saarbrücker Zeitung: Thierse rügt Medien-Berichterstattung über Papst-Wahl - deutsche Katholiken "nicht der Nabel der Weltkirche" ...
Bundestagsvizepräsident Wolfgang Thierse (SPD) hat die Berichterstattung der Medien über die Papst-Wahl gerügt. "Da war viel falsche Effekthascherei dabei. Dieses Dauergequatsche über wilde Spekulationen hat mich gestört", sagte Thierse der "Saarbrücker Zeitung" (Freitag-
Kölner Stadt-Anzeiger: Ex-Misereor Chef würdigt Papst Franziskus als Teamspieler mit sozialer Kompetenz - Klare Abgrenzung Bergoglios von der "rechten Szene, Opus Dei und Co." in der Kir ...
Köln. Für den langjährigen Chef des katholischen Hilfswerks Misereor, Josef Sayer, ist der neue Papst ein Wunschkandidat. Er habe ihn 2007 auf einer Versammlung der lateinamerikanischen Bischöfe in Aparecida (Brasilien) als Teamspieler erlebt, der auf andere hören, ihre Meinungen und Posit




