Urlaubsanspruch trotz Krankheit / Bundesarbeitsgericht: Krankheitstage zählen wie Arbeitstage
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muss nicht auf bezahlten Jahresurlaub verzichten. Das berichtet die
"Apotheken Umschau" unter Berufung auf die Unabhängige
Patientenberatung. Laut dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zählen
Krankheitstage für den Urlaubsanspruch genauso wie Arbeitstage. Der
Urlaub muss aber spätestens 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres
genommen werden. Ansprüche aus dem Jahr 2012 verfallen bei
Langzeitkranken also Ende März 2014.
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Das Gesundheitsmagazin "Apotheken Umschau" 3/2013 B liegt in den
meisten Apotheken aus und wird ohne Zuzahlung zur Gesundheitsberatung
an Kunden abgegeben.
Pressekontakt:
Ruth Pirhalla
Tel. 089 / 744 33 123
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Datum: 17.03.2013 - 09:00 Uhr
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Baierbrunn
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