Fristablauf: Ab 2014 keine Verrechnung von Altverlusten mehr möglich

Fristablauf: Ab 2014 keine Verrechnung von Altverlusten mehr möglich

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Wer noch im Besitz von unverbrauchten Altverlusten aus Wertpapiergeschäften ist, sollte sich sputen. Nur noch bis Ende 2013 können Altverluste mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.



(firmenpresse) - Wenn Sie noch über steuerlich verrechenbare Altverluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor 2009 verfügen, haben Sie nur bis Jahresende Gelegenheit, diese Verluste mit abgeltungsteuerpflichtigen Kursgewinnen aus Wertpapieranlagen zu verrechnen. Dazu zählen Profite aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen, Zertifikaten und Fondsanteilen – nicht jedoch Zinserträge, Dividenden oder Auszahlungen aus Lebensversicherungen oder Fondsausschüttungen.

„Verbleiben nach dem 31. Dezember 2013 unverbrauchte Altverluste aus Wertpapieranlagen, dürfen sie ab 2014 nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften wie dem steuerpflichtigen Verkauf von vermieteten Immobilien, Edelmetallen wie Goldbarren oder -münzen oder Antiquitäten verrechnet werden“, sagt Dirk Wellner, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht bei Ecovis. Da die meisten Steuerzahler derartige Geschäfte nicht in größerem Stil tätigen, werden viele Altverluste damit steuerlich ungenutzt bleiben. „Doch so weit muss es nicht kommen“, erklärt Ecovis-Steuerberater Stefan Wirth. „Mit der richtigen Strategie können Sie Ihre Altverluste noch optimal nutzen und Abgeltungsteuer sparen.“

1: Kursgewinne mitnehmen
Sie sollten die derzeitige gute Börsenverfassung nutzen und Kursgewinne realisieren. Haben Sie die Papiere nach 2008 angeschafft, behält die Depotbank zunächst Abgeltungsteuer ein. Die wird Ihnen jedoch über den Steuerbescheid 2013 vom Finanzamt zurückerstattet, wenn Sie eine Verrechnung der Gewinne mit vorhandenen Altverlusten beantragen. Selbst wenn Sie die Aktien am gleichen Tag wieder zurückkaufen, darf der Fiskus die Transaktion nicht als Gestaltungsmissbrauch brandmarken (Bundesfinanzhof-Urteil vom 25.8.2009, Az. IX R 60/07).

2: Stückzinsen produzieren
Halten Sie festverzinsliche Wertpapiere, Nullkuponanleihen (Zero-Bonds), abgezinste Sparbriefe oder Bundesschatzbriefe Typ B in Ihrem Wertpapierdepot, können Sie aufgelaufene Zinsansprüche steuerfrei kassieren, indem Sie die Papiere bereits vor dem nächsten Zinstermin 2013 verkaufen. Die bis zum Verkauf verdienten Zinsen bescheinigt die Depotbank in Form von Stückzinsen als Teil des Verkaufspreises. Diese Erträge dürfen mit Altverlusten verrechnet werden.



3: Steuerfreie Dividenden kassieren
Mit einem Trick können Sie auch die gerade anlaufende Dividendensaison für eine optimale Verwertung Ihrer alten Verlustvorträge nutzen. Denn einige Aktiengesellschaften zahlen „steuerfreie“ Dividenden aus ihren Kapitalrücklagen aus. Wirklich steuerfrei ist eine derartige Dividende jedoch nur für Anleger, die diese Papiere bereits vor 2009 erworben haben. Denn bei Aktienkäufen ab 2009 vermindert die jeweilige Depotbank in Höhe der ausgezahlten Dividenden die Einstandskurse der Aktien. Beim späteren Verkauf der Papiere ist der abgeltungsteuerpflichtige Kursgewinn damit im Idealfall höher. Sie erhalten deshalb genaugenommen zwar nur einen zeitlich befristeten Steueraufschub.

Mit diesem Kniff allerdings können Sie punktgenau vorhandene Altverluste steuerlich verwerten. Um die steuerfreie Dividende sicher zu kassieren, muss die Aktie spätestens am Tag vor der Hauptversammlung im Depot liegen – ausgezahlt wird die Ausschüttung dann einen Tag nach dem jährlichen Aktionärsmeeting.

Worüber wir reden sollten
•Wie hoch sind meine Verluste aus Wertpapiergeschäften aus der Zeit bis Ende 2008, und sind diese steuerlich grundsätzlich noch verrechenbar?
•Mit welcher konkreten Anlagestrategie lässt sich vor dem Jahresende eine optimale Verlustverrechnung erreichen?
•Welche Aktiengesellschaften schütten in diesem Jahr „steuerfreie“ Dividenden aus ihren Kapitalrücklagen aus?
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Datum: 05.04.2013 - 13:36 Uhr
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