Keine vollumfängliche Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehenskündigung
ID: 851685
Keine vollumfängliche Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehenskündigung

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Bankrecht.html Die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung ist der gesetzlich geregelte Schadensersatzanspruch, welcher gegenüber dem Kreditinstitut bei frühzeitiger Kündigung des Darlehens entsteht.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Zahlt ein Darlehensnehmer sein Darlehen, für welches mit dem Kreditgeber ein fester Zinssatz für eine bestimmte Laufzeit vereinbart wurde, diesem frühzeitig zurück, so wird diese gesetzlich festgesetzte Vorfälligkeitsentschädigung dem Kreditinstitut gegenüber fällig.
Entgegen der Ansicht vieler Verbraucher ist dieses Vorgehen auch rechtlich nicht zu beanstanden. So können die Kreditinstitute zwar in der Regel das frühzeitig zurückerhaltene Geld wieder beispielsweise am Kapitalmarkt anlegen, dies jedoch meistens lediglich zu weitaus geringeren Zinssätzen. Der Gewinn bleibt also regelmäßig hinter dem der ursprünglichen Anlage zurück, der Kreditgeber fährt dadurch Verluste ein.
Anders jedoch stellt sich die rechtliche Lage in den Fällen dar, in denen das Darlehen durch das Kreditinstitut selbst gekündigt wird. Beispielsweise verursacht durch den Zahlungsverzug des Kunden, kann es zu diesem frühzeitigen Abbruch der Darlehensgewährung kommen. Mithin sind dies fast ausschließlich Fälle, in denen sich der Kunde in finanziellen Schwierigkeiten und Engpässen befindet, aufgrund derer er die Bedienung des Darlehens nicht mehr gewährleisten kann.
Die Richter des Bundesgerichtshofes entschieden dazu in ihrem Urteil vom 15.01.2013 (Az.: XI ZR 512/11), dass dem Kreditinstitut in diesen Fällen jedoch kein Schadensersatz zusteht, welcher die Vorfälligkeitsentschädigung in vollem Umfang umfasst. Zur Begründung führten die Richter auf, dass die Kreditgeber aus der finanziell schwachen Situation, in welcher sich der Kunde im benannten Fall befindet, nicht zusätzlich noch Gewinn erzielen sollen.
Nach Ansicht der Richter könne der Kreditgeber mithin lediglich die Zinsen als Schadensersatz bezüglich der auf den Liquiditätsschwierigkeiten des Kunden basierten Darlehenskündigung geltend machen, welche tatsächlich im Rahmen der ursprünglich vereinbarten Darlehenslaufzeit auch angefallen wären. Einer zusätzlichen Berechnung der Verzugszinsen schob der Bundesgerichtshof mithin einen Riegel vor.
Die Berechnungen der Bank bezüglich frühzeitiger Darlehenskündigungen sollten daher gründlich von den Verbrauchern überprüft werden. Bei Unsicherheiten hilft ein im Bankrecht tätiger Rechtsanwalt weiter.
http://www.grprainer.com/Bankrecht.html
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
presse(at)grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com
Datum: 12.04.2013 - 09:16 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 851685
Anzahl Zeichen: 2827
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:
Köln
Telefon: 0221-2722750
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 273 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Keine vollumfängliche Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehenskündigung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
GRP Rainer LLP (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).