Bei unüberlegter Übertragung von GmbH-Anteilen droht Verlust des Verlustvortrages
Übertragung von mehr als 25 Prozent des Stammkapitals ist steuerschädliche Anteilsübertragung
"Typischer Weise überträgt der Vater Anteile seiner GmbH auf seine Kinder im Rahmen der Unternehmensnachfolge oder an einen Dritten, um den Betrieb zu erweitern oder um dem Unternehmen Liquidität zuzuführen. Die steuerlichen Auswirkungen treten dabei zu oft in den Hintergrund mit dem Ergebnis, das Verluste aus den Vorjahren nur noch teilweise oder gar nicht mehr mit gegenwärtigen Gewinnen verrechnet werden können. Daher kommt unter Umständen eine erhebliche Mehrbelastung bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer auf das Unternehmen zu. Es ist also unbedingt erforderlich, den Steuerberater von einer geplanten Übertragung in Kenntnis zu setzen und entsprechend rechtzeitig vorher zu befragen. Anderenfalls kostet eine Übertragung weit mehr als im Vorhinein geplant", erklärt Roland Franz, geschäftsführender Partner von Roland Franz & Partner aus Essen.
Werden beispielsweise 30% des Stammkapitals übertragen, sind auch 30% der bislang aufgelaufenen Verluste nicht mehr verrechenbar. Von einem insgesamt aufgelaufenen Verlust von zum Beispiel 250.000,00 ? können also 75.000,00 ? nicht mehr verrechnet werden. Darauf fallen dann ca. 22.500,00 ? Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an. Kosten, mit denen niemand gerechnet hat und die oft vermeidbar gewesen wären. Für den Fall, dass mehr als 50% übertragen werden, ist die Gesetzeslage sogar noch härter: In diesem Fall sind sämtliche Verluste nicht mehr abziehbar.
Die Regelung zu Verhinderung des sogenannten "Mantelkaufs" sorgt gleichzeitig dafür, dass jede Übertragung des Stammkapitals von mehr als 25 Prozent zu einer steuerschädlichen Anteilsübertragung wird. Auch die Übertragung von 2 mal 15 Prozent an den gleichen Erwerber innerhalb von 5 Jahren unterliegt dieser Regelung. Dabei ist unerheblich, ob die Übertragung entgeltlich oder als Schenkung erfolgte. Sofern der oder die bisherigen Gesellschafter auf die Idee kommen, durch eine Kapitalerhöhung neue Anteile zu schaffen und diese sodann auf den neuen Gesellschafter zu übertragen, verwehrt die Gesetzgebung auch hier den Verlustabzug. Gleiches gilt auch für den Fall, die Übertragung der Anteile auf verschiedene einander nahestehende Personen (zum Beispiel Tochter und Sohn) zu verteilen, um unter der 25 Prozent-Grenze zu bleiben. Selbst wenn die Übertragung auf einander nicht nahestehende Personen erfolgt, genügt es, wenn die Erweber gleichgerichtete Interessen haben. Hierbei reicht es für die Finanzverwaltung schon aus, dass die Gruppe der Erwerber sich untereinander abgestimmt hat.
Schließlich unterstellt das Finanzamt im Rahmen eines sogenannten "Gesamtplanes", dass ein einheitlicher steuerschädlicher Vorgang vorliegt, wenn die Übertragung auf die verschiedenen Erwerber innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren erfolgt.
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Datum: 24.04.2009 - 11:25 Uhr
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Ansprechpartner: Bettina M. Rau
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