Schadensersatz wegen Falschberatung bei offenen Immobilienfonds möglich
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Anlegern offener Immobilienfonds stehen möglicherweise Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zu, so wohl das Landgericht Lübeck.
GRP Rainer LLP(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In der Vergangenheit wurden Anleger offener Immobilienfonds häufig enttäuscht, da ihre Erwartungen nicht erfüllt werden konnten. So seien beispielsweise die versprochenen Renditen nicht erwirtschaftet worden und mehrere offene Fonds auch geschlossen worden. Für die Anleger heißt dies, dass sie nicht mehr an ihr Geld kommen.
Oft wurden die betroffenen Anleger im Rahmen der Zeichnung des offenen Fonds scheinbar nicht hinreichend über die bestehenden Risiken offener Immobilienfonds aufgeklärt. Auch über sog. "Kick-backs", also Rückvergütungen an die Anlageberater, soll häufig nicht aufgeklärt worden sein. Die zum Teil darauf beruhende Enttäuschung der Anleger ist groß. Aber die Betroffenen dürfen nun hoffen. Denn unter Umständen steht ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Finanzdienstleister zu, welche die Beratung vorgenommen haben. Die Folge eines solchen Schadensersatzanspruches wäre, dass die Anleger so gestellt werden, als hätten sie die betreffende Anlage nicht gezeichnet.
Einen Schadensersatz begründenden Anlageberatungsfehler sieht das Landgericht Lübeck allem Anschein nach auch dann, wenn einem sicherheitsorientierten Anleger die Zeichnung eines offenen Immobilienfonds empfohlen wird, wenn zum Zeitpunkt der Beratung schon mehrere solcher offenen Immobilienfonds geschlossen wurden. Im vorliegenden Fall soll der Klägerin von der beratenden und verklagten Bank schlussendlich nach dem Beschluss des Landgerichts ein Vergleich angeboten worden sein. Außerdem habe die Bank zugesichert, der Klägerin die Einlagesumme zu erstatten und die Prozesskosten zu tragen.
Auch das Landgericht Berlin (Az.: 27 O 627/11) und das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 81/11) entschieden wie es scheint im letzten Jahr, dass Anleger keine offenen Immobilienfonds zeichnen dürften, ohne dass durch den Bankberater vorher eine ausführliche Aufklärung bezüglich der bestehenden Risiken durchgeführt wurde. Insbesondere sollten diese die potenziellen Anleger über das bei offenen Fonds bestehende Risiko einer Schließung und die damit verbundenen Folgen aufklären. Somit stehen die Chancen auf Schadensersatz für betroffene Anleger nicht schlecht.
Somit sollten insbesondere Anleger, denen bei der Zeichnung eines offenen Immobilienfonds dessen absolute Sicherheit sowie die ständige Verfügbarkeit ihres Kapitals versichert wurden, ihre Beteiligung durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt untersuchen lassen. Dieser kann einzelfallbezogen prüfen, ob und gegen wen Schadensersatzansprüche zustehen.
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Datum: 18.04.2013 - 10:10 Uhr
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