Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht grundsätzlich

Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht grundsätzlich

ID: 858358

Viele Arbeitnehmer glauben, nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses automatisch einen Anspruch auf eine Abfindung zu haben und unterliegen damit häufig einem Irrtum.



GRP Rainer LLPGRP Rainer LLP

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen dazu aus: Im Falle einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann sich ein Anspruch auf eine Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz oder einem Tarifvertrag ergeben. Automatisch entsteht ein solcher Anspruch jedoch nicht. Vielmehr kommt es jedoch im Rahmen des möglicherweise folgenden Kündigungsschutzprozesses zu einer "freiwilligen" Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber.

Kommt es auf Seiten des Arbeitgebers zu einer rechtmäßigen Kündigung, so besteht arbeitsrechtlich zunächst keine Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer. Trotzdem geschieht es in der Praxis sehr häufig, dass Abfindungen gezahlt werden. Grund hierfür ist meistens die Angst des Arbeitgebers vor einem eventuell durch den gekündigten Arbeitnehmer anvisierten Kündigungsschutzprozess. Durch Zahlung der Abfindung erhoffen die Arbeitgeber zumeist, sich so das Einverständnis des Gekündigten zur Kündigung einzuholen und einen teuren Prozess zu umgehen.

Zu einem solchen kann es insbesondere dann kommen, wenn Arbeitnehmern gekündigt wurde, die bereits einen längeren Zeitraum im Unternehmen tätig waren. So stehen bereits Mitarbeiter, die länger als ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt sind, unter Kündigungsschutz. In diesen Fällen muss das Unternehmen die Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung nachweisen. Dieser Nachweis ist oft schwierig zu erbringen, der finanzielle Ausgleich erscheint dann oft als einziger Ausweg, um eine Einigung zu erzielen.

Sicherlich haben solche Abfindungen auch ihre Vorteile. So sollen mit ihnen die kündigungsbedingten finanziellen Ausfälle aufgefangen werden, dem gekündigten Arbeitnehmer soll durch teils erhebliche Summen die Neuorientierung erleichtert werden.



Trotzdem sollte in Fällen, in denen sich Kündigung und Abfindung gegenüber stehen, ein kühler Kopf behalten werden. Nicht selten handeln gekündigte Arbeitnehmer vorschnell, wenn sie die ihnen angebotenen Summen erblicken. Doch zahlt es sich in den meisten Fällen aus, nicht gleich das erste Angebot anzunehmen. Im besten Fall erhöht sich die Summe, je länger die Annahme herausgezögert wird, oder das Arbeitsverhältnis besteht dadurch wenigstens so lange fort, bis eine Neuanstellung gefunden wurde.

Bei Unsicherheiten in Kündigungsfällen hilft ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt um die richtige Verhaltensstrategie an den Tag zu legen. Juristischer Rat kann hier entscheidend die eigene Position des Arbeitnehmers stärken.

http://www.grprainer.com/Abfindung-im-Arbeitsrecht.html
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover, Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Träger der Arbeitsförderung üben Ernstfall der Finanzkrise Medienfonds: Keine steuerlichen Vorteile in Sicht?
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 23.04.2013 - 09:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 858358
Anzahl Zeichen: 2986

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 326 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht grundsätzlich"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

GRP Rainer Rechtsanwälte - Taking out D&O insurance ...

Taking out a D&O insurance policy for a company"s executive bodies is a crucial step to reducing the risk of personal liability. Managing directors, executive and supervisory boards as well as other executive bodies within a company are s ...

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z