Was definiert die Zahnzusatzversicherung als fehlende Zähne?
Für viele Antragsteller ist nicht sofort ersichtlich wie die Anzahl der fehlenden Zähne zu betrachten ist.
Bei der Beantragung werden dann Fragen zu persönlichen Daten sowie Gesundheitsfragen gestellt. Relativ einfach ist die Frage zu klären, ob man sich in zahnärztlicher Behandlung befindet oder diese für die Zukunft konkret angeraten wurde.
Unklar ist häufig die Frage nach der Anzahl der fehlenden Zähne. Die Zahnzusatzversicherungen möchten diese Fragen konkret beantwortet haben um daraus eine gewisse Risikoprüfung abzuleiten.
(Quelle: Bedingungen zur Zahnzusatzversicherung: www.vergleichen-und-sparen.de/zahnzusatzversicherung.html )
Was wird aber nun als fehlender Zahn definiert? Grundsätzlich gilt: Wenn ein Zahn überkront oder mit einer Brücke ersetzt wurde, gilt dieses nicht als fehlender Zahn. Diese Zähne sind bereits versorgt. Auch die Weisheitszähne werden für diese Fragestellung nicht in Betracht gezogen.
Im Kindesalter wurde eine Zahnspange getragen oder Zähne wurden nicht neu angelegt. Hier ergibt sich eine kleine Lücke im Gebiss, die aber als so genannter Lückenschluss bezeichnet wird. Zwar fehlen hier auch Zähne, doch faktisch kann hier kein Zahnersatz durch den Lückenschluss vorgenommen werden.
Die Zahnzusatzversicherung fragt also konkret nach Zahnlücken, wo ein Zahn noch ersetzt werden kann. Und diese Anzahl ist ausschlaggebend für die Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag. Wenn man sich aber nicht sicher ist oder die Zahnzusatzversicherung nach den Zahnnummern fragt, hilft dann die Rücksprache mit dem Zahnarzt und ggf. mit dem Versicherungsmakler. Dieser kann, je nach Zahnstatus, eine Empfehlung für eine geeignete Zahnzusatzversicherung aussprechen.
Bildquelle: saibotobias, www.pixelio.de
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Datum: 29.04.2009 - 10:25 Uhr
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