"Klick und wirf zurück" - Unlauterkeit von verschleierten Werbemaßnahmen gegenüber Kind

"Klick und wirf zurück" - Unlauterkeit von verschleierten Werbemaßnahmen gegenüber Kindern

ID: 864744

Die beanstandete Werbung wurde in einem für Kinder ab sieben Jahren konzipierten Internetportal platziert. Dort wurde den Nutzern ein Schneebälle werfender Elch präsentiert, welchem man durch Zielen und Klicken mit der Maus Schneebälle zurückwerfen konnte. Nach mehrmaligem Zurückwerfen wurde der Nutzer auf die Seite eines Herstellers von Joghurtprodukten weitergeleitet, wo ein bestimmtes Produkt beworben wurde. Bereits während des Spiels wird das Wort "Werbung" eingeblendet. KG, Urteil vom 15.01.2013, Az.: 5 U 84/12



Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M.Rechtsanwalt Thorsten Dohmen LL.M.

(firmenpresse) - Das KG sieht hierin eine verschleierte und damit wettbewerbswidrige Werbemaßnahme i. S. d. § 4 Nr. 3 UWG. Der Hinweis auf den werbenden Charakter des Spiels durch die Einblendung des Begriffs "Werbung" schließe eine Verschleierung nicht aus, da er in der Schnelle des Geschehens häufig nicht gelesen werde. Insbesondere da sich die Werbemaßnahme hauptsächlich an Kinder ab sieben Jahren richtet, hätte eine deutlichere Kennzeichnung dieser Werbemaßnahme als solche erfolgen müssen.

Gem. § 4 Nr. 3 UWG handelt insbesondere unlauter, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert. Die Vorschrift soll den Verbraucher davor bewahren, sich auf den werbenden Charakter einer Handlung nicht einzustellen zu können, um diese kritisch beurteilen zu können oder sich gegebenenfalls der Werbung vollständig entziehen zu können.

Typische Fälle verschleierter Werbung sind die sog. "Kaffeefahrten", welche vordergründig als Ausflugsfahrten angekündigt werden, ohne dass dabei ausreichend deutlich herausgestellt wird, dass es sich im Wesentlichen um Verkaufsveranstaltungen handelt.

Ob auf den werbenden Charakter einer geschäftlichen Handlung nicht ausreichend deutlich hingewiesen wird, ist aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers der angesprochenen Zielgruppe zu beurteilen. Richtet sich die Werbung aufgrund ihrer Aufmachung überwiegend an Kinder, so ist deren Sichtweise maßgeblich und entsprechend deutlich muss ein Hinweis auf den Werbecharakter ausfallen.

Im konkret entschiedenen Fall hatte die Berufung eingewandt, die von der Werbung angesprochene Zielgruppe, also Kinder, werde nicht unmittelbar zu einer geschäftlichen Handlung veranlasst, d. h. zum Kauf des beworbenen Produktes. Als Käufer kommen sicherlich in erster Linie die Eltern in Betracht, welche den werbenden Charakter des Spiels durchschauen. Nach Auffassung des Gerichts könnten die Eltern jedoch mittelbar durch ihre Kinder zum Kauf des Produktes veranlasst werden, was ohne die Werbemaßnahme nicht der Fall gewesen wäre. Der Entscheidung liegt damit eine recht weite Auslegung des Verbots verschleierter Werbung zugrunde.


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Datum: 02.05.2013 - 14:07 Uhr
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