Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. informiert: Der Weg zur Arbeit mindert die Steuerlast
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. informiert: Der Weg zur Arbeit mindert die Steuerlast
Wer läuft, mit dem eigenen Auto oder einem Geschäftswagen zur Arbeit fährt, kann pro Kilometer Anfahrt 30 Cent als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Die Höhe der abziehbaren Werbungskosten lässt sich leicht errechnen: Dabei wird die Zahl der Arbeitstage pro Jahr (bei Vollzeitbeschäftigung sind es in der Regel 220) mit der einfachen Fahrtstrecke in Kilometern und 0,30 Euro Kilometerpauschale multipliziert. Bei einer Strecke von beispielsweise 50 Kilometern kommen so jährlich 3300 Euro Werbungskosten zusammen. Bei einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent ergibt sich darauf eine Steuererstattung von 990 Euro.
„Wird das eigene oder ein zur Nutzung überlassenes Fahrzeug verwendet, sind der Pendlerpauschale nach oben hin keine Grenzen gesetzt“, betont die Steuerexpertin. Anders bei Fahrgemeinschaften. Zwar können hier alle Mitglieder der Fahrgemeinschaft gleichermaßen die Entfernungspauschale geltend machen, es muss jedoch zwischen eigenen Fahrten und Mitfahrten unterschieden werden. Eigene Fahrten sind in der Summe nach oben hin nicht gedeckelt, bei Mitfahrten gilt aber ein Höchstbetrag von 4500 Euro. Der Steuerzahler muss angeben, an wie vielen Tagen er mit dem eigenen Auto gefahren ist und an wie vielen Tagen er Mitfahrer in der Fahrgemeinschaft war. Entsprechendes gilt für Ehepaare, die gemeinsam zur Arbeit fahren.
Wer den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestreitet, kann die „Pendlerpauschale“ bis zu einer Höhe von 4500 Euro geltend machen. Er kann aber auch die realen Kosten für Fahrscheine ansetzen, falls diese höher sind. Dies ist häufig dann der Fall, wenn Wohnung und Arbeitsstätte nicht weit voneinander entfernt liegen.
Interessant: „Pendler müssen nicht zwingend den kürzesten Weg nehmen“, erklärt Gudrun Steinbach von der Lohi. Kann durch einen vermeintlichen „Umweg“ Fahrzeit eingespart werden (etwa durch die Umfahrung von Verkehrsbrennpunkten oder großen Baustellen oder den Verzicht auf Fährverbindungen), können auch längere Wegstrecken geltend gemacht werden. Infos zu weiteren Detailfragen erhalten Arbeitnehmer in über 350 Beratungsstellen der Lohi bundesweit und unter www.lohi.de.
Pressetext zum Download:
Der Pressetext steht auch im Internet unter http://www.lohi.de/index.php?id=presse zum Download bereit. Sie können sich einfach mit dem Benutzernamen „presse“ und dem Passwort „presse“ einloggen.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
pendler
pendlerpauschale
entfernungspauschale
werbungskosten
auto
fahrgemeinschaft
oeffentliche-verkehrsmittel
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 525.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 StBerG zeigen wir Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. • Öffentlichkeitsarbeit
Gudrun Steinbach, Vorstand
Riesstraße 17
80992 München
Telefon089 27813113
E-Mail g.steinbach(at)lohi.de
Jörg Gabes, Pressereferent
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
Telefon 09402 503159
E-Mail j.gabes(at)lohi.de
Datum: 07.05.2013 - 17:27 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 867727
Anzahl Zeichen: 3196
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Gudrun Steinbach
Stadt:
München
Kategorie:
Wirtschaft (allg.)
Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Diese Pressemitteilung wurde bisher 240 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. informiert: Der Weg zur Arbeit mindert die Steuerlast"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).