Drei Jahre Zeit fürs Kind
Die Elternzeit sinnvoll einteilen

(firmenpresse) - txn. Damit sich Familien nach der Geburt eines Kindes ausreichend um den Nachwuchs kümmern können, hat der Staat die Elternzeit eingeführt. Dadurch haben sowohl Mütter als auch Väter die Möglichkeit, sich ganz ihrem Sprössling zu widmen, ohne sich um den Job sorgen zu müssen.
Ein Rechtsanspruch auf Elternzeit besteht bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes - wenn dieses im eigenen Haushalt lebt und überwiegend von den Eltern selbst erzogen wird. Diese Voraussetzungen sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) festgeschrieben.
Meist ist es die Mutter, die sich in der Regel mindestens ein oder zwei Jahre Auszeit für die Kinderbetreuung einräumt. Mit Zustimmung des Arbeitgebers können von den insgesamt drei Jahren Elternzeit ein Drittel aufgespart und dann irgendwann zwischen dem dritten und achten Lebensjahr eingeplant werden - beispielsweise wenn das Kind eingeschult wird. Theoretisch möglich, wenn auch selten praktiziert: Vater und Mutter könnten sich auch im Jahresrhythmus mit der Kinderbetreuung abwechseln.
Die Anmeldung beim Arbeitgeber muss spätestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit erfolgen. Dabei sollten einige Regeln beachtet werden: Arbeitsmarktexperten raten dazu, zunächst eine Mindestzeit von zwei oder drei Jahren als Auszeit anzumelden und zwar mit genauem Start- und Enddatum. Wird zunächst nur ein Jahr beim Arbeitgeber beantragt, kann dieser davon ausgehen, dass Mutter oder Vater auf das Ausschöpfen der gesamten drei Jahre Elternzeit verzichtet. Eine nachträgliche Verlängerung bedarf dann in jedem Fall der Zustimmung durch den Arbeitgeber. Außerdem kann dieser in besonderem Fall aus betrieblichen Gründen Einspruch gegen eine Verlängerung bzw. Aufteilung erheben. Die Verkürzung auf ein Jahr hingegen ist leichter möglich, setzt allerdings auch die Zustimmung des Vorgesetzten voraus. Aus Beweisgründen sollte der Arbeitgeber die Anmeldung der Elternzeit in jedem Fall schriftlich bestätigen. Wird ein weiteres Baby erwartet, schließt sich die Elternzeit für das zweite Kleinkind erst an, wenn die Elternzeit des ersten Kindes abgelaufen ist. Ist die Elternzeit beendet, besteht das Arbeitsverhältnis weiter und zwar ohne Schlechterstellung des Arbeitsplatzes oder der Bezahlung.
Außerdem gut zu wissen: Insbesondere wenn der Kindsvater ab der Geburt einen Teil seiner Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, sollte die Anmeldung beim Arbeitgeber in jedem Fall erst sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit erfolgen. Denn nur dann steht auch der Vater unter dem besonderen Kündigungsschutz des BEEG, der frühestens acht Wochen vor Beginn der angemeldeten Elternzeit greift. Vorher könnte der Arbeitgeber ihm im schlimmsten Fall kündigen.
Was viele nicht wissen: Während der Elternzeit darf sogar gearbeitet werden. Hierzu Petra Timm, Unternehmenssprecherin beim Personaldienstleister Randstad Deutschland: "Auch das ist möglich und bietet insbesondere Müttern die Chance, ohne großen Einschnitt im Job zu bleiben. Sie muss ihre Vorstellungen und eine mögliche Verringerung ihrer bisherigen Arbeitszeit mit Frist von sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit ebenfalls beim Arbeitgeber beantragen. Mehr als dreißig Wochenstunden dürfen während der Elternzeit aber nicht gearbeitet werden."
Dieser Rechtsanspruch auf eine verringerte Arbeitszeit besteht allerdings nur in Betrieben ab fünfzehn Beschäftigten. Zudem muss die Betriebszugehörigkeit länger als sechs Monate betragen und es dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Eltern können die Zeit mit ihrem Nachwuchs entspannt verbringen, wenn sie bei der Planung ihrer Auszeit einige Aspekte beachten und vor allem mit dem Arbeitgeber die neuen Gegebenheiten und den weiteren Weg abstimmen.
Mehr Informationen dazu sind im Internet unter www.familien-wegweiser.de erhältlich. Auch die Krankenkassen bieten Eltern eine entsprechende Beratung an.
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Datum: 14.05.2013 - 16:12 Uhr
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