Abmahnung: Klare Ausdrucksweise ist gefragt
ID: 874517
Als Arbeitgeber hat man es nicht einfach, wenn sich die eigenen Angestellten falsch verhalten. Während der Probezeit, die maximal sechs Monate lang sein darf, ist es zwar relativ einfach, den Arbeitsvertrag eines Angestellten wieder zu beenden. Danach jedoch profitieren die eigenen Mitarbeiter von den relativ strengen Regeln, die der Gesetzgeber in Deutschland zum Thema Kündigungsschutz aufgestellt hat. In diesem Fall sind mehrere Abmahnungen nötig, wobei man eine Abmahnung richtig formulieren muss, damit sie tatsächlich als solche anerkannt wird.
Deshalb ist die Abmahnung ein wichtiges Mittel für Arbeitgeber. Darin wird das Verhalten, dass man als Chef rügen will, genau beschrieben. Auf diese Weise erhält der Angestellte eine Warnung und bekommt zugleich die Möglichkeit an seinem Verhalten zu arbeiten. In der Praxis ist es natürlich oft so, dass Angestellte bereits wissen, in welchem Bereich sie sich falsch verhalten haben. So lange sie jedoch von ihrem Chef keine Abmahnung erhalten, werden sie dieses Verhalten in der Regel nicht ändern. Deshalb sollte man keine Scheu haben, zu diesem disziplinarischen Mittel zu greifen – das gilt selbst für den Fall, dass man befürchtet, dadurch das Verhältnis zu einem bestimmten Angestellten zu belasten. Ohne Abmahnung wird dessen Verhalten schließlich sehr wahrscheinlich auch in der Zukunft nicht besser werden.
Falls mit der Abmahnung nicht der gewünschte Zweck erreicht wird, kann es sein, dass es später sogar zur Kündigung eines Arbeitnehmers kommt. In vielen Fällen werden solche Kündigungen dann vor dem Arbeitsgericht verhandelt, da sich der Arbeitnehmer nicht damit abfinden möchte. Wenn sich der Richter in einem solchen Prozess die Abmahnungen ansieht, die der Arbeitgeber vor der Kündigung erteilt hat, sollten diese möglichst präzise formuliert sein. Andernfalls werden diese vom Gericht kassiert, sodass die darauf basierende Kündigung ebenfalls nicht rechtmäßig ist. Das kann dazu führen, dass der Kläger wieder eingestellt werden muss oder eine hohe Abfindung erhält – es kann also teuer werden.
Auf der Suche nach Beispielen für präzise Formulierungen in einer Abmahnung wird man im Internet sehr schnell fündig. Ein klassisches Beispiel dafür ist der Arbeitnehmer, der zu spät zur Arbeit erscheint. In einer Abmahnung, die sich darauf bezieht, sollte es nicht einfach heißen: "Sie sind gestern zu spät an Ihrem Arbeitsplatz gewesen." Stattdessen muss der Sachverhalt genau beschrieben und mit Datum und Zeit versehen werden. Ein Beispiel: "Sie sind am 16. Mai 2013 nicht wie im Arbeitsvertrag vorgesehen um 8.00 Uhr an Ihrem Arbeitsplatz gewesen, sondern erst um 8.40 Uhr." Anschließend muss der Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das ein Verstoß gegen seine im Arbeitsvertrag geregelten Pflichten ist. Zudem gehört zur richtig formulierten Abmahnung ein Passus, in dem der Arbeitgeber betont, dass das Verhalten nicht akzeptiert werden kann und in dem der Arbeitnehmer dazu aufgefordert wird, sein Verhalten in Zukunft gemäß seiner Pflichten zu ändern.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Berufsexpertin
Datum: 20.05.2013 - 08:59 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 874517
Anzahl Zeichen: 3666
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Berufsexpertin
Stadt:
Bonn
Kategorie:
Bildung & Beruf
Meldungsart: bitte
Versandart: Veröffentlichung
Diese Pressemitteilung wurde bisher 478 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Abmahnung: Klare Ausdrucksweise ist gefragt"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Berufsexpertin (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).