Doppelte Haushaltsführung: Höhere Werbungskosten dank „Vielpendler-Option“

Doppelte Haushaltsführung: Höhere Werbungskosten dank „Vielpendler-Option“

ID: 879063

Wer einen doppelten Haushalt führt und die "Vielpendler-Option" ausübt, kann bei häufigen Familienheimfahrten seinen Werbungskostenabzug optimieren.



Steuerberater Thomas BauerfeindSteuerberater Thomas Bauerfeind

(firmenpresse) - Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt führen, können unter anderem die Kosten ihrer Zweitwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate, Umzugskosten und Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche (mit 0,30 € pro Entfernungskilometer) als Werbungskosten abziehen. Häufigere Heimfahrten wirken sich im Zuge dieses „Komplettabzugs“ nicht steuerlich aus.
Die Finanzämter öffnen allerdings denjenigen Arbeitnehmern eine Hintertür, die mehrmals pro Woche vom Beschäftigungsort zu ihrem Erstwohnsitz zurückkehren. Sie können anstelle des Komplettabzugs auch die Kosten für sämtliche Familienheimfahrten mit 0,30 € pro Entfernungskilometer abziehen. Den steuerlichen Nutzen dieser „Vielpendler-Option“ verdeutlich ein Beispiel:
Herr Meier arbeitete im Jahr 2012 insgesamt 31 Wochen an seinem auswärtigen Beschäftigungsort und kehrte drei Mal wöchentlich zu seinem 120 Kilometer entfernten Erstwohnsitz zurück. Sein Gesamtaufwand der doppelten Haushaltsführung betrug 2.916 €, darin enthalten die Warmmiete für sein möbliertes Zimmer am Arbeitsort (12 x 150 € = 1.800 €) und die Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche (31 x 120 km x 0,30 € = 1.116 €). Übt Herr Meier nun sein Wahlrecht aus, kann er die Kosten für drei Familienheimfahrten pro Woche ansetzen, somit 3.348 € (3 x 31 x 120 km x 0,30 €).
Das Beispiel zeigt, dass sich die Ausübung der „Vielpendler-Option“ insbesondere dann lohnt, wenn die Kosten für die Zweitwohnung gering sind und die Kosten für Familienheimfahrten wegen weiter Strecken und häufiger Heimkehrtage hoch.
Übernimmt der Arbeitgeber allerdings ganz oder teilweise die Kosten der Zweitwohnung, müssen diese Zuschüsse auch bei ausgeübter „Vielpendler-Option“ von den abziehbaren (Fahrt-)Kosten abgezogen werden.

Hinweis: Die Finanzämter prüfen nicht automatisch („von Amts wegen“), welche Abzugsvariante für den Arbeitnehmer günstiger ist. Daher muss jeder selbst tätig werden und vor der Abgabe seiner Steuererklärung eine „Schattenberechnung“ anstellen. Es empfiehlt sich zudem, für häufige Familienheimfahrten entsprechende Beweisvorsorge zu treffen, z.B. indem man die tatsächlich durchgeführten Fahrten zeitnah protokolliert.


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Datum: 27.05.2013 - 19:57 Uhr
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