Sperrzeit bei Zahlung einer Abfindung nach Kündigung
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Wie kann man Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld vermeiden?
Bei einem Aufhebungsvertrag ist die Zustimmung des Arbeitnehmers und seine Mitwirkung immer gegeben, da dieser sonst nicht zustande kommen kann. Ein Aufhebungsvertrag wird daher grundsätzlich von der Bundesagentur für Arbeit als Indiz für eine Mitverursachung der eigenen Arbeitslosigkeit angesehen. Es besteht daher regelmäßig die Gefahr der Verhängung einer Sperrzeit, insbesondere wenn im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vorgesehen ist.
Anders sieht es aus, wenn eine solche Aufhebungsvereinbarung nach Zugang einer Kündigung und anschließender Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht protokolliert wird. In solchen Fällen wird regelmäßig keine Sperrzeit verhängt.
Die Bundesagentur darf im übrigen auch dann keine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitnehmer für die Mitwirkung an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund hatte. Kommt der Arbeitnehmer mit der Aufhebungsvereinbarung einer unmittelbar drohenden rechtmäßigen Kündigung zuvor, um die Nachteile der Kündigung für sein berufliches Fortkommen zu verhindern oder ähnliche Nachteile von vornherein zu vermeiden, liegt ein solcher wichtiger Grund vor. In solchen Fällen darf die Bundesagentur eine Sperrzeit nicht verhängen.
Allgemein lässt sich sagen, dass immer dann, wenn eine Aufhebungsvereinbarung außergerichtlich geschlossen wird, die Gefahr einer Sperrzeit besteht. Wird die Aufhebungsvereinbarung dagegen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs getroffen, wird regelmäßig von der Bundesagentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängt, auch wenn der Vergleich zusätzlich die Zahlung einer Abfindung vorsieht.
Wird eine Sperrzeit verhängt, erhält der Arbeitnehmer zwölf Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Gegen den Bescheid kann Widerspruch und bei Misserfolg Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Datum: 03.06.2013 - 18:04 Uhr
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