Gesetzgeber sorgt für weitere Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren
ID: 887505
Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren
gebilligt, welches damit voraussichtlich am 1. September 2013 in
Kraft treten wird.
Ausgangspunkt der Gesetzesinitiative war der systematische Verkauf
von sog. Schrottimmobilien in einigen deutschen Großstädten seit den
1990er-Jahren als Vermögensanlage oder Altersvorsorge. Diese
"Schrottimmobilien" sind regelmäßig von einer erheblichen Disparität
zwischen dem niedrigen Verkehrswert der Immobilie und dem vom
Verkäufer tatsächlich hierfür bezahlten erhöhten Kaufpreis
gekennzeichnet.
Strukturbetriebe, die zur Vermittlung des Erwerbs von
"Schrottimmobilien" tätig sind, haben in vielen Fällen zum Ziel, den
Verbraucher schnellstmöglich zum Abschluss des Kaufvertrages zu
bewegen, ohne dass dieser zuvor weitere Informationen einholen oder
seinen Kaufentschluss überdenken kann. Man spricht bei diesem
Phänomen auch von der "Beratungsisolation" des Verbrauchers, erklärt
Dr. Andreas Brandt von der Bundesnotarkammer.
Durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im
notariellen Beurkundungsverfahren soll künftig der Schutz von
Verbrauchern beim Immobilienerwerb verbessert werden, indem das
notarielle Beurkundungsverfahren mit Blick auf den Verbraucherschutz
eine noch zentralere Stellung einnimmt. Das Gesetz sieht eine
Weiterentwicklung der Regelung des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG
vor, um Schutzlücken, die zu Lasten des Verbrauchers bestehen, zu
schließen.
Bereits nach geltender Rechtlage sieht die Regelung vor, dass dem
Verbraucher grundsätzlich zwei Wochen vor dem entscheidenden
Beurkundungstermin der Vertragstext vorliegen muss. Nicht geregelt
war bislang allerdings, dass der Vertragstext zwingend vom Notar
selbst zur Verfügung gestellt werden muss. Vielmehr konnte dies etwa
auch durch den Makler oder den Verkäufer erfolgen. Damit können
Notare oftmals nicht überprüfen, ob die Zwei-Wochenfrist tatsächlich
eingehalten wurde. Dies ändert sich künftig, was von der
Bundesnotarkammer ausdrücklich begrüßt wird.
Es ist ein wichtiges "Instrument", das der Gesetzgeber den
Notarinnen und Notaren an die Hand gibt, sagt Brandt. In der
Vergangenheit war man meist auf die Aussagen der Beteiligten
angewiesen, deren Richtigkeit die Notare nicht überprüfen konnten.
Nun haben die Notare die Überwachung der Einhaltung der "Bedenkzeit"
selbst in der Hand.
Die Notarinnen und Notare werden die Einhaltung dieser
Besonderheit des Beurkundungsverfahrens auch sorgfältig beachten, ist
sich Dr. Timm Starke, Präsident der Bundenotarkammer, nicht zuletzt
deshalb sicher, weil wiederholte Verstöße zur Amtsenthebung führen
können. Die Bundesnotarkammer appelliert an die Verbraucher, den
vorgesehenen Zeitraum zwischen Entwurfsversand und Beurkundung auch
tatsächlich für die Einholung von Informationen zu nutzen.
Neben der eingehenden Besichtigung des Vertragsobjekts und der
Klärung von Finanzierungsfragen mit der Bank, empfiehlt Starke, sich
hinsichtlich der rechtlichen Fragen zum Vertrag direkt an das
Notariat zu wenden. Der Notar ist unabhängig und unparteiisch und als
Träger eines öffentlichen Amtes verpflichtet, das potentiell
bestehende Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Verbraucher
auszugleichen. Für die Beratung rund um den Kaufvertrag fallen im
Übrigen keine zusätzlichen Kosten an.
Pressekontakt:
Notarassessor Dr. Andreas Brandt
Tel.: 030-3838660
E-Mail: a.brandt@bnotk.de
www.bnotk.de
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Datum: 10.06.2013 - 14:00 Uhr
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