Hochwasser - Land in Sicht: Opfer dürfen zu Hause aufräumen statt zu arbeiten
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derzeit vom Hochwasser betroffen. Die Flut beschädigt Häuser, Autos,
Möbel und Gärten. In dieser Situation an den Job zu denken, dürfte
den meisten schwerfallen. Und dennoch fragen sich viele: Bekomme ich
frei, um die Schäden in den eigenen vier Wänden zu beseitigen?
Erhalte ich meinen Lohn, wenn ich nicht in der Firma erscheinen kann
oder meinem Arbeitgeber das Wasser bis zum Dach steht?
Mit dem Vorgesetzten sprechen
Vom Hochwasser direkt Betroffene haben zwar keinen Anspruch auf
Sonderurlaub, dürfen aber gemäß Paragraf 616 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) ein paar Tage frei nehmen, um ihre Angelegenheiten
entsprechend zu regeln. Angestellte müssen dabei nicht befürchten,
dass dies auf ihren Jahresurlaub angerechnet oder das Gehalt gekürzt
wird. "Wichtig ist aber, dass sich der Arbeitnehmer dazu mit seinem
Vorgesetzten abstimmt. Denn wie viele Tage er pausieren darf, ist
Ermessenssache und in erster Linie abhängig vom Ausmaß der Schäden im
eigenen Heim", erklärt Anja-Mareen Decker, Leiterin der
ADVOCARD-Rechtsabteilung.
Der Lohn wird bezahlt, auch wenn nicht gearbeitet werden kann
Ist die eigene Firma vom Hochwasser betroffen und der Betrieb muss
vorübergehend eingestellt werden, so haben die Mitarbeiter dennoch
Anspruch auf ihren Lohn. Decker: "In dem Fall liegt eine
Betriebsstörung durch eine Naturkatastrophe vor. Der Lohn muss im
Regelfall vom Arbeitgeber weiterhin gezahlt werden, selbst wenn die
Arbeitnehmer nicht arbeiten."
Pressekontakt:
ADVOCARD Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Besenbinderhof 43
20097 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 2373-1279
E-Mail: sonja.frahm@advocard.de
achtung! GmbH (GPRA)
Robert Hoyer
Straßenbahnring 3
20251 Hamburg
Telefon: +49 (0) 40 450210-640
E-Mail: robert.hoyer@achtung.de
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Datum: 11.06.2013 - 12:56 Uhr
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