Bundesgerichtshof präzisiert Strafbarkeit des Arztes bei Anwendung eines nicht etablierten Behandlungsverfahrens
Zu den Straftatbeständen Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässige Tötung (§§ 222, 227 StGB) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein für Ärzte und ihre freie Behandlungswahl wichtiges Urteil gefällt.
Eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge und fahrlässiger Tötung war nach dem BGH nicht gegeben. Denn die Einwilligungserklärung sei zwar objektiv unwirksam, weil der Geschädigte nicht hinreichend über den potenziellen Nutzen der Behandlungsmethode aufgeklärt worden sei. Diese sei aber als hypothetische Einwilligungserklärung zu betrachten.
Auch eine Strafbarkeit wegen Betruges sah der BGH nicht, da es an einem Vorsatz der Angeklagten fehle, bei der Krankenkasse einen Irrtum zu erregen. Die Angeklagten gingen nämlich davon aus, der Krankenkasse könne nicht verborgen bleiben, dass es sich bei der betreffenden Leistung um eine Leberzelltransplantation gehandelt habe. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2013 ? 1 StR 320/12)
Fazit: Bei der Behandlung eines Patienten, der nicht sachgerecht aufgeklärt worden ist, aber bei sachgerechter Aufklärung in eine letztlich todesverursachende Operation eingewilligt hätte, haben sich die behandelnden Ärzte nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs weder der Körperverletzung mit Todesfolge noch fahrlässiger Tötung strafbar gemacht.
Autor: Dr. Steffen Lask, Rechtsanwalt und Strafverteidiger bei Ecovis in Berlin
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Datum: 13.06.2013 - 14:08 Uhr
Sprache: Deutsch
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