Abwerbung eines Mitarbeiters durch Konkurrenten - Schadensersatzansprüche?

Abwerbung eines Mitarbeiters durch Konkurrenten - Schadensersatzansprüche?

ID: 893007
(firmenpresse) - Abwerbung eines Mitarbeiters durch den Konkurrenten - Unter welchen Voraussetzungen kann der Wettbewerber Schadensersatz fordern? Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

In einigen Bereichen herrscht bereits Fachkräftemangel. Die Unternehmen konkurrieren um die Mitarbeiter. Immer wieder taucht dabei die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen eine Firma Schadensersatz gegenüber einem Wettbewerber geltend machen kann, wenn dieser Mitarbeiter für sein Unternehmen abwirbt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben von Mitarbeitern grundsätzlich zulässig. Dem freien Wettbewerb kommt Vorrang zu (BGH, Urteil vom 11.01.2007, zum AZ.: I ZR 96/04)

Eine Unzulässigkeit könnte sich jedoch ergeben, wenn weitere, über die für erforderliche Abwerbungsversuche regelmäßig notwendigen Schritte, hinaus gehende Umstände hinzutreten.

Verleiten zum Vertragsbruch

Ein Beispiel hierfür ist das das Verleiten zum Vertragsbruch. Wenn der abgeworbene Mitarbeiter eventuell hinter dem Rücken zum Vertragsbruch angestiftet wird und sich dadurch nicht vertragstreu verhält, kann das Abwerben dieses Mitarbeiters wettbewerbswidrig sein. Die bloße Ansprache und das Angebot an den Mitarbeiter reichen hierfür regelmäßig nicht aus.

Unsachgemäßer Kontaktaufnahme

Eine weitere unzulässige Abwerbung von Mitarbeitern kann sich aufgrund unsachgemäßer Kontaktaufnahme, zum Beispiel durch persönliches Erscheinen am Arbeitsplatz ergeben. Eine telefonische einmalige Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz ist jedoch möglich und zulässig. Die Grenze dabei wird überschritten, wenn nicht mehr der eigene Vorteile des abwerbenden Unternehmens im Vordergrund steht, sondern die bewusste Schädigung des Konkurrenten. (OLG Oldenburg, Urteil vom 15.02.2007, 1 U 97/06)

Eine Behinderung des Mitbewerbers liegt nicht schon vor, wenn dieser durch den Abwerbevorgang geschädigt ist.



Diese Schädigung muss vom Mitbewerber vielmehr gezielt bezweckt worden sein. Das ist in der Praxis häufig sehr schwer zu beweisen.

Die Funktion oder Rolle des abgeworbenen Arbeitnehmers spielt bei der Beurteilung der Zulässigkeit keine Rolle. Einen Anspruch auf Erhalt der Arbeitskräfte hat der Arbeitgeber regelmäßig nicht. Das gilt auch dann, wenn mehrere Mitarbeiter abgeworben werden. (OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2007, 6 U 34/06)

Fazit: Eine Entschädigung in Geld kommt unter den oben genannten Voraussetzungen der zweckgerichteten Schädigung des anderen Unternehmens nur in Betracht, wenn diese Schädigung bewiesen werden kann. Außerdem muss bewiesen werden, dass es gerade das Anliegen des Wettbewerbers ist das andere Unternehmen zu schädigen, der Mitarbeiter also nicht abgeworben wurde, um das eigene Unternehmen zu verstärken, sondern in purer Schädigungsabsicht.

Was kann der geschädigte Wettbewerber unternehmen?

Das geschädigte Unternehmen kann unter anderem Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, aber auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Soweit man (ehemaliger) Vertragspartner war, kommt bei entsprechender Vereinbarung auch eine Vertragsstrafe in Betracht. Das gilt also insbesondere für die abgeworbenen Arbeitnehmer. Die Unterlassungsansprüche können wegen der Eilbedürftigkeit im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.

18.6.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam



PresseKontakt / Agentur:

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin(at)recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



drucken  als PDF  Gewerberaummietrecht - Vornahme von Schönheitsreparaturen Katastrophenspender retten Existenzen - Dauerspender auch!
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 18.06.2013 - 13:12 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 893007
Anzahl Zeichen: 4145

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 4000 4999

Kategorie:

Politik & Gesellschaft


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 386 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Abwerbung eines Mitarbeiters durch Konkurrenten - Schadensersatzansprüche?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bredereck&Willkomm (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Vorkaufsrecht des Mieters bei Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks ...
Bundesgerichtshof zum Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB bei Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks (Erwerbermodell) Die Ausgangslage: Teilt der Vermieter sein Eigentum und begründet an den einzelnen Wohnungen Wohnungseigentum, s

Der Mindestlohn ist da ? was passiert mit Tarifverträgen und Arbeitszeitkonten? (Serie Teil 3) ...
Bundestag und Bundesrat haben den sogenannten flächendeckenden Mindestlohn beschlossen. In dieser Serie von Interviews erklären die Fachanwälte für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Volker Dineiger, was der Gesetzgeber hier in die Welt gesetzt hat, für wen das Gesetz gilt und welche Auswirku

Familienrecht-Serie: Das Kindeswohl als Maßstab bei Streit um elterliche Sorge - was heißt das? (Teil 3) ...
Streiten sich Eltern vor Gericht um die elterliche Sorge, dann ist für die Entscheidung des Gerichts das Kindeswohl erheblich. In diesem Beitrag klären Rechtsanwalt Bredereck und Fachanwalt Dineiger, was unter dem Begriff Kindeswohl zu verstehen ist. Rechtsanwalt Bredereck: Vater und Mutter wol


Weitere Mitteilungen von Bredereck&Willkomm


Gewerberaummietrecht - Vornahme von Schönheitsreparaturen ...
Auch im Gewerberaummietrecht führen starre Fristen für die Vornahme von Schönheitsreparaturen im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu, dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen leisten muss. Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Brederec

Rheinische Post: DIHK-Präsident erwartet 100.000 Jobs durch Freihandelsabkommen ...
Der Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, Eric Schweitzer, erwartet 100.000 neue Jobs in Deutschland durch den Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen den EU und den USA. "Der Zeitpunkt für den Start der Verhandlungen mit den USA über ein Freihandelsabkommen kÃ

Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsleistung und schwerwiegenden Fehlers ...
Bankangestellte übersieht bei Prüfung einer Überweisung 222.222.222,22 EUR statt 62,40 EUR - Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsleistung und schwerwiegenden Fehlers nicht automatisch wirksam, Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2013, Az. 9 Sa 1315/12. Von Alexander Bre

Ruck: Landschaftsschutz bei Energiewende gewährleisten ...
Die Herausforderungen für den Landschaftsschutz, die durch die Energiewende entstehen, werden derzeit intensiv diskutiert. Hierzu erklärt der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Christian Ruck: "Landschaft ist Heimat - dies gilt insbesondere im dicht besiedelt


 

Werbung



Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
News zu Snacks finden Sie auf Snackeo.
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z