UIMC: Hakenkreuz-Schmierereien können verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz rechtfertigen

UIMC: Hakenkreuz-Schmierereien können verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz rechtfertigen

ID: 898255

Hakenkreuz-Schmierereien können verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz rechtfertigen


[Wuppertal] Sofern es in Werks- oder Arbeitsräumen zu wiederholten Schmierereien mit fremdenfeindlichen, antisemitischen Parolen und/oder mit "Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" gemäß § 86a StGB kommt, kann dies eine verdeckte Videoüberwachung rechtfertigen. Neben der unerwünschten Sachbeschädigung kann der Arbeitgeber mit Hilfe der Videoüberwachung auch jene Mitarbeiter schützen, die sich durch die Texte und Symbole beleidigt fühlen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gemäß § 12 Absatz 3 Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG) hierzu sogar verpflichtet, wobei dies nicht automatisch eine Videoüberwachung rechtfertigen kann.
Da es sich bei der Überwachung am Arbeitsplatz um die Beobachtung von Mitarbeitern handelt, sind die Möglichkeiten stark eingegrenzt. Nach den seit 2009 einschlägigen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten verarbeitet werden, wenn "zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte" den Verdacht nahelegen, dass ein Mitarbeiter im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Es sind aber trotz des - durch die Fremdenfeindlichkeit - erheblichen Ausmaßes die schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten zu berücksichtigen, schließlich werden durch eine Videoüberwachung auch viele "Unschuldige" erfasst.
Sofern solche Vorkommnisse zur Kenntnis genommen werden, sollte der betriebliche Datenschutzbeauftragte involviert werden, Beweise gesichert und der Sachverhalt dokumentiert werden. Unter Umständen kann auch das Einschalten des Betriebsrats sinnvoll sein. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Art der Videoüberwachung durchgeführt werden sollte, wobei das Installieren einer offenen Videoüberwachung zur Verhinderung künftiger Vorkommnisse sinnvoll sein kann.
Sofern zusätzlich erreicht werden soll, dass Schadensersatz eingefordert und/oder gegen den Täter arbeitsrechtlich vorgegangen werden soll, um jene Kollegen vor weiteren Beleidigungen zu schützen, die sich hierdurch diskriminiert fühlen, scheint eine verdeckte Videoüberwachung jedoch ein probates Mittel. Bei einem erheblichen Ausmaß wiederholt fremdenfeindlicher Schmierereien kann der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten hierbei durchaus verhältnismäßig sein.
Es sind nur sehr restriktive Zugriffsrechte auf die Aufzeichnungen zu vergeben und ein Zugriff darf nur zweckgebunden stattfinden. Dies kann durch ein zwischen Arbeitgeber und Datenschutzbeauftragten oder Betriebsrat geteiltes Passwort erreicht werden, wobei ein Zugriff ausschließlich dann stattfinden darf, wenn es erneut zu Vorkommnissen gekommen ist.
Ferner darf die Videoüberwachung nur über einen engen zeitlichen Zeitraum stattfinden. Auch ist zu prüfen, inwiefern ein eingeschränkter Zeitraum (z. B. außerhalb der Arbeitszeiten) sinnvoll ist. Sobald der Täter ermittelt wurde oder es zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen ist, sollte die Überwachung unverzüglich beendet werden. Auch sind die Aufzeichnungen stets dann zu löschen, wenn sie nicht mehr für den Zweck erforderlich sind. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn keine Vorkommnisse bemerkt wurden (z. B. werktägliche Löschung nach Begehung der beobachteten Räumlichkeiten).


UIMC Dr. Voßbein GmbH Co. KG
Dr. Jörn Voßbein
Nützenberger Straße 119
42115 Wuppertal
Tel.: 0202 / 265 74 - 0
Fax: 0202 / 265 74 - 19
E-Mail: consultants@uimc.de
Internet:www.uimc.de



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[Wuppertal] Sofern es in Werks- oder Arbeitsräumen zu wiederholten Schmierereien mit fremdenfeindlichen, antisemitischen Parolen und/oder mit "Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" gemäß § 86a StGB kommt, kann dies eine verdeckte Videoüberwachung rechtfertigen. Neben der unerwünschten Sachbeschädigung kann der Arbeitgeber mit Hilfe der Videoüberwachung auch jene Mitarbeiter schützen, die sich durch die Texte und Symbole beleidigt fühlen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gemäß § 12 Absatz 3 Allgemeines Gleichbehandlungs-Gesetz (AGG) hierzu sogar verpflichtet, wobei dies nicht automatisch eine Videoüberwachung rechtfertigen kann.
Da es sich bei der Überwachung am Arbeitsplatz um die Beobachtung von Mitarbeitern handelt, sind die Möglichkeiten stark eingegrenzt. Nach den seit 2009 einschlägigen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz dürfen zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten eines Beschäftigten verarbeitet werden, wenn "zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte" den Verdacht nahelegen, dass ein Mitarbeiter im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Es sind aber trotz des - durch die Fremdenfeindlichkeit - erheblichen Ausmaßes die schutzwürdigen Interessen des Beschäftigten zu berücksichtigen, schließlich werden durch eine Videoüberwachung auch viele "Unschuldige" erfasst.
Sofern solche Vorkommnisse zur Kenntnis genommen werden, sollte der betriebliche Datenschutzbeauftragte involviert werden, Beweise gesichert und der Sachverhalt dokumentiert werden. Unter Umständen kann auch das Einschalten des Betriebsrats sinnvoll sein. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Art der Videoüberwachung durchgeführt werden sollte, wobei das Installieren einer offenen Videoüberwachung zur Verhinderung künftiger Vorkommnisse sinnvoll sein kann.
Sofern zusätzlich erreicht werden soll, dass Schadensersatz eingefordert und/oder gegen den Täter arbeitsrechtlich vorgegangen werden soll, um jene Kollegen vor weiteren Beleidigungen zu schützen, die sich hierdurch diskriminiert fühlen, scheint eine verdeckte Videoüberwachung jedoch ein probates Mittel. Bei einem erheblichen Ausmaß wiederholt fremdenfeindlicher Schmierereien kann der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten hierbei durchaus verhältnismäßig sein.


Es sind nur sehr restriktive Zugriffsrechte auf die Aufzeichnungen zu vergeben und ein Zugriff darf nur zweckgebunden stattfinden. Dies kann durch ein zwischen Arbeitgeber und Datenschutzbeauftragten oder Betriebsrat geteiltes Passwort erreicht werden, wobei ein Zugriff ausschließlich dann stattfinden darf, wenn es erneut zu Vorkommnissen gekommen ist.
Ferner darf die Videoüberwachung nur über einen engen zeitlichen Zeitraum stattfinden. Auch ist zu prüfen, inwiefern ein eingeschränkter Zeitraum (z. B. außerhalb der Arbeitszeiten) sinnvoll ist. Sobald der Täter ermittelt wurde oder es zu keinen weiteren Vorkommnissen gekommen ist, sollte die Überwachung unverzüglich beendet werden. Auch sind die Aufzeichnungen stets dann zu löschen, wenn sie nicht mehr für den Zweck erforderlich sind. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn keine Vorkommnisse bemerkt wurden (z. B. werktägliche Löschung nach Begehung der beobachteten Räumlichkeiten).


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Datum: 26.06.2013 - 12:01 Uhr
Sprache: Deutsch
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