Auf dem Prüfstand: Hält mein Heizkessel für feste Brennstoffe die neuen Grenzwerte ein?
ID: 899142
Schornsteinfeger am besten jetzt schon ansprechen
Die Erste Bundes-Immissionsschutz-Verordnung, kurz "1.BImSchV",
betrifft sämtliche Feuerungsanlagen, also auch Kamin- und Kachelöfen
sowie Heizkessel für feste Brennstoffe. Die Rheinbraun Brennstoff
GmbH, führender deutscher Anbieter von Braunkohlenbriketts, empfiehlt
jetzt schon mit dem Schornsteinfeger zu sprechen.
Nach der Verordnung muss die Messung von Kesselanlagen alle zwei
Jahre erfolgen. Diese Messung hat der Betreiber beim Schornsteinfeger
selbst zu veranlassen. Wenn der Heizkessel danach die Grenzwerte
nicht einhält und es keine Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen
gibt, muss die Anlage stillgelegt oder ausgetauscht werden.
Allerdings gibt es für die erstmalige Messpflicht und die Einhaltung
der neuen Grenzwerte Übergangsfristen.
Erstmals sind Heizkessel mit einer Leistung ab vier bis
einschließlich 15 Kilowatt (kW), die vor dem 22. März 2010 errichtet
worden sind, von der Messpflicht betroffen. Wurde die Anlage vor dem
31. Dezember 1994 errichtet, erfolgt die erstmalige Messung ab dem 1.
Januar 2015; erfolgte die Errichtung bis Ende 2004, beginnt die
Messpflicht ab dem 1. Januar 2019. Alle ab 2005 installierten Anlagen
müssen erst ab dem 1. Januar 2025 überprüft werden. Für diese
Heizkessel aber gilt, dass bereits bei der Erstmessung die Grenzwerte
der Stufe 1 der 1.BImSchV eingehalten werden müssen.
Handbeschickte Zentralheizungen mit einer Leistung über 15 kW, die
vor dem 22. März 2010 eingebaut worden sind, müssen nun auch alle
zwei Jahre überprüft werden und die derzeit noch bestehenden
Grenzwerte einhalten. Die Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 ist
dabei wiederum abhängig vom Tag der Errichtung, analog zum obigen
Zeitraster.
Moderne Heizkessel sind besonders sparsam im Verbrauch
Auch dann, wenn die Grenzwerte eingehalten werden, kann sich ein
Kesseltausch schon heute lohnen. Moderne Kesselanlagen senken
deutlich die Emissionen und haben einen höheren Wirkungsgrad. Das
heißt konkret für den Betreiber: Weniger Brennstoffverbrauch und
geringere Brennstoffkosten. Wer bis zum 31. Dezember 2014 seinen
alten Kessel gegen einen modernen Kessel tauscht, für den gelten die
Grenzwerte der Stufe 1 auch über das Jahr 2015 hinaus. Die ab dem 1.
Januar 2015 neu installierten Heizkessel müssen dann wesentlich
strengere Grenzwerte einhalten. Im Zweifel weiß der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger Rat.
Mehr zu den Brennstoffen unter www.heizprofi.com
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Datum: 27.06.2013 - 11:59 Uhr
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