Sexueller Missbrauch von Kindern durch Übermittlung sexueller Handlungen über Webcam und Internet
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Sexueller Missbrauch von Kindern durch Übermittlung sexueller Handlungen über Webcam und Internet
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Auch wenn sich der Angeklagte und die fünf Kinder nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befunden haben, so konnten die Opfer, die mit dem Angeklagten in einer Interaktion standen, dessen entblößtes Glied und die Onanierbewegungen aufgrund der simultanen Bildübertragung mittels Webcam und Internet am Bildschirm ihres Computers unmittelbar wahrnehmen. Die Strafkammer ist deshalb zu Recht von einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen, da im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers kein Zweifel daran besteht, dass Kinder zum Schutz ihrer ungestörten Gesamtentwicklung vor solchen Wahrnehmungen umfassend bewahrt werden sollen.
Beschluss vom 21. April 2009 ? 1 StR 105/09
Landgericht München I ? Urteil vom 15. Dezember 2008 ? 12 Kls 468 Js 310758/07
Karlsruhe, den 14. Mai 2009
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76125 Karlsruhe
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Datum: 14.05.2009 - 17:51 Uhr
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