Säumige erhalten Post vom Finanzamt
BSW-Partner Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. hilft, zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen
"Das deutsche Steuersystem ist für Laien nicht immer leicht zu durchschauen. Es bietet viele Möglichkeiten, Geld zu sparen - vorausgesetzt, man kennt und nutzt sie", sagt Gudrun Steinbach, Vorstand des BSW-Partners Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Ihr wichtigster Tipp lautet: Sammeln Sie Belege! Egal, ob Umzug oder Hausrenovierung, Fortbildung oder Berufskleidung - wer Ausgaben von der Steuer absetzen möchte, muss diese durch Belege nachweisen können. Zwar werden vom Finanzamt auch Pauschalen wie z. B. der Arbeitnehmerpauschbetrag angesetzt, oft lohnt es sich jedoch, die tatsächlichen Kosten anzusetzen, um höhere Rückerstattungen zu erreichen.
Steuerrelevante Ausgaben für Arbeitnehmer lassen sich dabei in vier Kategorien aufteilen: Werbungskosten für alle beruflich bedingten Ausgaben. Diese umfassen u. a. die Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit, Aufwendungen für Fachbücher, Arbeitscomputer, Berufskleidung und Weiterbildungsmaßnahmen. Sonderausgaben etwa für Altersvorsorge, Spenden oder Kirchensteuer. Außergewöhnliche Belastungen wie zum Beispiel Kosten bei Krankheit oder Scheidung. Und schließlich Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen.
Werbungskosten bieten großes Sparpotenzial
Gerade die Werbungskosten bieten, so Steinbach, interessante Sparpotenziale. Fortbildungskosten sind zum Beispiel in den meisten Fällen steuerlich absetzbar. Nicht nur fachspezifische Seminare werden als Fortbildung anerkannt, die Bildungsmaßnahme muss nur durch den Beruf veranlasst sein und diesen konkret fördern. Deshalb können grundsätzlich auch Rhetorik-, Sprach- oder Computerkurse steuerlich geltend gemacht werden. Vorausgesetzt, sie sind mit der beruflichen Fortentwicklung des Steuerpflichtigen sinnvoll zu begründen. Im Zweifelsfall ist dies durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Als Fortbildungskosten absetzbar sind nicht nur die reinen Teilnahmegebühren, sondern auch Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, etwaige Übernachtungskosten, Aufwendungen für Lernmittel und Fachliteratur.
Auch die Pendler- bzw. Entfernungspauschale fällt unter die Werbungskosten. "Steuerrechtlich gesehen ist jeder ein Pendler, der zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstelle eine Strecke zurücklegen muss", erläutert Gudrun Steinbach, "ganz egal, ob diese Strecke nun fünf oder 50 Kilometer beträgt." Wer läuft, mit dem eigenen Auto oder einem Geschäftswagen zur Arbeit fährt, kann pro Kilometer Anfahrt 30 Cent als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Die Höhe der abziehbaren Werbungskosten lässt sich leicht errechnen: Dabei wird die Zahl der Arbeitstage pro Jahr (bei Vollzeitbeschäftigung sind es in der Regel 220) mit der einfachen Fahrtstrecke in Kilometern und 0,30 Euro Kilometerpauschale multipliziert. Bei einer Strecke von beispielsweise 50 Kilometern kommen so jährlich 3.300 Euro Werbungskosten zusammen Bei einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent ergibt sich darauf eine Steuererstattung von 990 Euro.
Umzug: Auch Maklergebühren sind absetzbar
Ist ein Umzug aus beruflichen Gründen notwendig, können Steuerzahler das Finanzamt an den Umzugskosten beteiligen. Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung als "Werbungskosten" sind eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Ort, aber auch die Versetzung innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses an einen neuen Standort, sofern die Umzugsausgaben nicht der Arbeitgeber erstattet. Auch wer durch den Umzug eine doppelte Haushaltsführung aufgeben kann oder den Anfahrtsweg zur Arbeitsstelle um mindestens eine Stunde verkürzt, wird steuerlich entlastet. Selbst Berufseinsteiger können profitieren. Absetzbar sind nicht nur die reinen Umzugs- bzw. Transportkosten. Als Werbungskosten können auch Kosten geltend gemacht werden, die in Zusammenhang mit dem beruflich begründeten Umzug stehen, wie etwa Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten, die im Rahmen von Wohnungsbesichtigungen anfallen, Kosten für Zeitungsannoncen, doppelte Mietzahlungen oder auch Maklergebühren.
Interessante Einsparmöglichkeiten bietet zudem die Steuerermäßigung auf Handwerkerleistungen. "Bis zu 1.200 Euro lassen sich auf diese Weise jährlich einsparen", so die Steuerexpertin. Nicht nur Eigenheimbesitzer, auch Mieter können profitieren, wenn sie Arbeiten selbst in Auftrag geben und entlohnen. Ob neuer Fassadenanstrich oder Malerarbeiten im Haus, ein neuer Bodenbelag, ein verschönertes Bad oder Pflasterarbeiten auf dem Hof - selbst die Gebühren für den Schornsteinfeger sind in der Regel absetzbar. Hauptsache, die Arbeiten werden im Haus, in der Wohnung, im Hof oder Garten des Steuerzahlers durchgeführt. "Wichtig ist jedoch, dass auf der Rechnung Material und Arbeit getrennt ausgewiesen werden. Nur Letztere kann von der Steuer abgesetzt werden", betont Gudrun Steinbach.
Hintergrundinformation
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 520.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 StBerG zeigt sie Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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Datum: 28.06.2013 - 14:30 Uhr
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