Urteil gegen ehemaligen Landesschatzmeister wegen Untreuehandlungen zum Nachteil seiner Partei rechtskräftig
ID: 906334
Urteil gegen ehemaligen Landesschatzmeister wegen Untreuehandlungen zum Nachteil seiner Partei rechtskräftig
Das Landgericht Potsdam hat den ehemaligen Schatzmeister des Landesverbandes Brandenburg der Partei Bündnis 90/ Die Grünen wegen Untreue in 261 Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte soll seit Januar 2009 regelmäßig Gelder der Parteikonten in Höhe von insgesamt etwa 270.000 ? veruntreut und sich im Februar 2011 mit einem fünfstelligen Bargeldbetrag nach Bulgarien abgesetzt haben. Das Landgericht hat ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten angenommen. Dieser hatte die Tatvorwürfe eingeräumt, jedoch behauptet, dass er rund 160.000 ? Prostituierten aus altruistischen Gründen überlassen habe.
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist somit rechtskräftig.
Urteil vom 9. Juli 2013 - 5 StR 181/13
LG Potsdam - Urteil vom 10. Dezember 2012 - 22 KLs 7/12
Karlsruhe, den 9. Juli 2013
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
PresseKontakt / Agentur:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Datum: 09.07.2013 - 17:01 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 906334
Anzahl Zeichen: 1387
pressrelations.de – ihr Partner für die Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Presseterminen, Medienbeobachtung und Medienresonanzanalysen
Diese Pressemitteilung wurde bisher 231 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Urteil gegen ehemaligen Landesschatzmeister wegen Untreuehandlungen zum Nachteil seiner Partei rechtskräftig"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bundesgerichtshof (BGH) (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).