Stiftung Warentest ändert ab 1. Juli 2013 die Nutzungsbedingungen und führt eine "Logo-Lizenz

Stiftung Warentest ändert ab 1. Juli 2013 die Nutzungsbedingungen und führt eine "Logo-Lizenz" ein

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Bis dato war die Werbung mit Testurteilen und Logos der Stiftung Warentest (lediglich) durch Nutzungsbedingungen geregelt. Die Gerichte stuften diese korrekterweise als Empfehlung ein. Die Nutzung der Logos unterlag (primär) dem Wettbewerbsrecht. Wurde ein Logo inkorrekt verwendet, so konnten hiergegen nur die Konkurrenten des Werbenden und die Verbraucherverbände vorgehen. Dies wird sich zum 1. Juli 2013 ändern.



Rechtsanwalt Manfred WagnerRechtsanwalt Manfred Wagner

(firmenpresse) - Die Stiftung Warentest führt zu diesem Stichtag ein sogenanntes Logo-Lizenzierungsverfahren ein. Dies bedeutet konkret, dass für die Nutzung der Logos (und damit auch der Testurteile) von den Herstellern eine Lizenz erworben werden muss. Die Kosten richten sich dabei nach der Laufzeit und dem Umfang der Nutzung und reichen von 7.000,00 € (einjährige Nutzung ohne TV und Kino) bis hin zu 25.000,00 € für eine zweijährige Laufzeit.

Begründet wird dieser Schritt von Seiten der Stiftung Warentest mit dem Missbrauch, der in der Vergangenheit mit Testurteilen betrieben wurde. Wurde z.B. mit einem veralteten Testurteil geworben, so konnte die Stiftung Warentest selbst nicht tätig werden. Zukünftig kann sie selbst vorgehen und vermeintliche Verstöße ahnden.

Für einen am Markt werbenden Teilnehmer bedeutet dies, dass in einem ersten Schritt zunächst geklärt werden muss, ob er selbst eine Lizenz erwerben muss oder er hiervon befreit ist oder ob für ihn (noch) eine Übergangsregelung greift. Im zweiten Schritt sollte unbedingt abgeklärt werden, wie ein Testbericht der Stiftung Warentest konkret verwendet werden kann.

Die Tatsache, dass nunmehr ein Lizenzierungsverfahren vorliegt bedeutet in keinem Fall, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die das Wettbewerbsrecht vorgibt, nicht mehr einzuhalten wären. Diese Regeln gelten weiterhin - nur besteht durch die Neuregelung jetzt auch die Gefahr von der Stiftung Warentest selbst belangt zu werden.

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