Verweigerungsrecht des Betriebsrats zu nicht nur vorübergehender Entleihung

Verweigerungsrecht des Betriebsrats zu nicht nur vorübergehender Entleihung

ID: 913360

Der Betriebsrat einer Entleiherfirma kann die nicht nur vorübergehende Entleihung eines Leihmitarbeiters verweigern.



GRP Rainer LLPGRP Rainer LLP

(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 10.07.2013 (Az.: 7 ABR 91/11), dass der Betriebsrat eines Entleiherunternehmens eine Zustimmung zur dauerhaften Entleihung eines Leiharbeitnehmers verweigern könne, da diese gegen das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) verstoße. Vorliegend wurde auf Ausführungen bezüglich der zeitlichen Dauer von "vorübergehend" wohl verzichtet, da eine zeitlich unbegrenzte Überlassung jedenfalls nicht nur vorübergehend sei.

Nach dem AÜG muss der Betriebsrat einer Entleiherfirma vor der Übernahme eines Leihmitarbeiters beteiligt werden. Der Betriebsrat kann nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn die Einstellung gegen ein Gesetz verstößt. Der Arbeitgeber kann dann einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht dahingehend stellen, dass dieses die Zustimmung gerichtlich ersetze, woraufhin das Gericht dann zu prüfen hat, ob die Verweigerung der Zustimmung rechtens war oder nicht.

Das BAG führte aus, die nicht nur vorübergehende Entleihung sei durch die BetrVG in Verbindung mit dem AÜG untersagt, durch welche vor allem die Leihmitarbeiter und die Belegschaft der Entleiherfirma vor einer Aufsplitterung geschützt werden sollen. Das BAG führte aus, es könnte ansonsten zu einer Stammbelegschaft und einer entliehenen Belegschaft im Entleiherbetrieb kommen, was verhindert werden solle. Darauf beruhe auch das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates.

Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die im AÜG geregelt sind. So bedarf der Verleiher grundsätzlich der Erlaubnis nach dem AÜG, damit seine Arbeitnehmerüberlassung rechtens ist. Allerdings gibt es hierzu gesetzliche Ausnahmen.



Unter Umständen kann es sinnvoll sein, sich diesbezüglich bereits im Vorfeld zu informieren. Ein im Arbeitsrecht tätiger und versierter Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein, maßgeschneiderte Arbeitsverträge zu erstellen, welche die individuellen Bedürfnisse des Entleihers berücksichtigen.

Außerdem ist es möglich, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gewisse Regelungen diesbezüglich zu treffen. Hier sind jedoch die strengen Vorschriften zur inhaltlichen Zulässigkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches zu beachten, welche für einen Laien möglicherweise nicht leicht zu durchschauen sind. Auch hier kann ein im Arbeits- und Zivilrecht erfahrener Anwalt behilflich sein.

http://www.grprainer.com/Arbeitnehmerueberlassung.html
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.



Leseranfragen:

Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Harren & Partner: Insolvenzverfahren über MS Pampero offenbar eröffnet Vermisste 20-Jährige durch Computerforensik aufgespührt.
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 22.07.2013 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 913360
Anzahl Zeichen: 2885

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Michael Rainer
Stadt:

Köln


Telefon: +49 221 272275-0

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 309 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Verweigerungsrecht des Betriebsrats zu nicht nur vorübergehender Entleihung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

GRP Rainer LLP (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

GRP Rainer Rechtsanwälte - Taking out D&O insurance ...

Taking out a D&O insurance policy for a company"s executive bodies is a crucial step to reducing the risk of personal liability. Managing directors, executive and supervisory boards as well as other executive bodies within a company are s ...

BGH: Fruchtsaft darf mit "lernstark" werben ...

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html Angaben wie "lernstark" oder "Mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sind zulässige Angaben auf Leben ...

Alle Meldungen von GRP Rainer LLP


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z