LG Stuttgart: Abmahn-Flatrate begründet keinen Rechtsmissbrauch

LG Stuttgart: Abmahn-Flatrate begründet keinen Rechtsmissbrauch

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Das Stuttgarter Landgericht hat vor Kurzem im Fall der Zulässigkeit einer Abmahn-Flatrate-Vereinbarung ein Urteil gesprochen.



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(firmenpresse) - Mit Urteil vom 16.05.2013 hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass sich aus einer Abmahn-Flatrate-Vereinbarung noch kein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 des UWG ergibt (Az. 35 O 116/12 KfH). Dem Urteil vorangegangen war eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2012, nach der die Beklagte zur Unterlassung wettbewerbswidrigen Handelns durch die Verwendung einer Widerrufbelehrung aufgefordert worden war, welche nicht (mehr) den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Die einstweilige Verfügung blieb trotz des Widerspruchs in vollem Umfang bestehen.

Das betreffende Urteil des Stuttgarter Landgerichts bezieht sich auf eine im Internet einschlägig bekannte Abmahnerin und ihre Bevollmächtigten, die aufgrund von Massenabmahnungen in den vergangenen Jahren bereits mehrfach und bei unterschiedlichsten Mandanten vorstellig wurden. Im vorliegenden Fall forderte sie als Klägerin von der Beklagten, die Verwendung einer nicht mehr den juristischen Anforderungen entsprechenden Widerrufbelehrung in ihrem Online-Shop mit sofortiger Wirkung zu unterlassen. Nach Auffassung der Klägerin liegt hier ein wettbewerbswidriges Handeln vor. Gegen diese Haltung wendet sich der Widerspruch der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung und zwar schon deshalb, weil die Klägerin als rechtsmissbräuchlich abmahnende Händlerin gar keine Unterlassungsansprüche habe geltend machen dürfen.

Die Beklagte begründete ihren Widerspruch deshalb u. a. damit, dass der vorliegenden Abmahnung aufgrund der umfangreichen Abmahntätigkeit ein Missbrauch zugrunde liegt, weil die Abmahntätigkeit der Klägerin in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer gewerblichen Tätigkeit stehe und die - bei objektiver Betrachtung - auch kein wirtschaftliches Interesse, außer der Erzielung von Gebühreneinnahmen durch den abmahnenden Anwalt, erkennen lasse.

Aufgrund des Verhältnisses der ausgesprochenen Abmahnungen und dem nachgewiesenen erzielten Gewinn konnte die Kammer dem Vorwurf des Missbrauchs an dieser Stelle allerdings nicht folgen und zwar schon deshalb, weil die Klägerin überhaupt kein Risiko trage. Dies ergebe sich, so das Landgericht Stuttgart weiter, aus der zwischen der abmahnenden Klägerin und ihren Bevollmächtigten vereinbarten Abmahn-Flatrate, nach der die Abmahnerin monatlich lediglich 85,00 ? an ihre Bevollmächtigten zahlen müsse und die das gesamte Abmahnrisiko abdecke.



Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart ist aus einer solchen Flatrate-Vereinbarung zur Finanzierung der gesamten Abmahntätigkeit noch keine generelle Unzulässigkeit von Abmahnungen oder Verfügungsanträgen infolge eines Rechtmissbrauchs zu sehen. Auch ein der Abgemahnten gegenüber geltend gemachter Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro führe nicht zu einem Rechtsmissbrauch. Nach Ansicht des Stuttgarter Landgerichts ist vielmehr solange keine Unzulässigkeit wegen Rechtsmissbrauchs anzunehmen, solange es nach Aussage des Abmahnenden ausschließlich um den Aspekt der Lauterkeit gehe, welcher sich hier explizit aus der Verwendung der veralteten Widerrufbelehrung im Online-Shop der Beklagten ergäbe. Insbesondere dürfe die Abrechnung als Flatrate nicht zum Nachteil bei der Beurteilung eines Rechtsmissbrauchs dienen.

Das rechtsmissbräuchliche Handeln war nach Ansicht des Gerichts auch dann nicht gegeben, obwohl der Verfahrensbevollmächtigte diverse wettbewerbsrechtliche Ansprüche anderen Mandanten gegenüber nicht geltend gemacht hatte und sie somit verjähren ließ und obwohl noch weitere Indizien für einen Rechtsmissbrauch vorlägen.

Allerdings könne die Zulässigkeit solcher Flatrate-Vereinbarungen in einem berufs- oder strafrechtlichen Verfahren gegen den abmahnenden Anwalt von den zuständigen Gerichten durchaus noch zu klären sein.

Gegen die Entscheidung des LG Stuttgart ist jedenfalls das Berufungsverfahren anhängig, sodass sich nunmehr auch das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 69/13) mit der Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Flatrate-Vereinbarung wird befassen müssen.


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