Versicherungen kündigen - Infos und Tipps
ID: 92082
Eine Versicherung läßt sich meist nicht von heute auf morgen kündigen. I.d.R. müssen Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen beachtet werden. In bestimmten Fällen ist aber auch eine recht kurzfristige Kündigung einer Versicherung möglich.
Im Folgenden werden die Möglichkeiten beschrieben, auf welche Weise man den Vertrag einer gewöhnlichen Versicherung, wie z.B einer Hausrat-, oder Rechtsschutzversicherung kündigen kann.
Bei der Kündigung einer Versicherung unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung.
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung bezeichnet die Kündigung nach Ablauf. Gemeint ist damit die bei Vertragsabschluss vereinbarte Mindestlaufzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist. Bei Sachversicherungen, wie z.B. der Hausrat-, Rechtsschutz-, oder privaten Haftpflichtversicherung beträgt die Mindestlaufzeit i.d.R. ein Jahr, insofern nichts anderes in den Versicherungsbedingungen enthalten ist.
Zusätzlich zur Laufzeit beinhalten die Verträge Kündigungsfristen. Bei Sachversicherungen betragen diese i.d.Regel drei Monate zum Jahresende. In diesem Fall wäre eine Kündigung das erste Mal 9 Monate nach Abschluss des Vertrages möglich, der Ablauf wäre durch die Kündigungsfrist entsprechend drei Monate später, also nach einem Jahr.
Mit "Jahr" ist aber nicht immer das Kalenderjahr, sondern häufig das Versicherungsjahr gemeint, was vom Kalenderjahr abweichen kann. Deshalb sollte man die Angaben zu Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen nicht automatisch auf das Kalenderjahr beziehen. Von welchem "Jahr" die Versicherungsgesellschaft nun ausgeht, kann man den Versicherungsbedingungen entnehmen.
Außerordentliche Kündigung
In bestimmten Fällen lassen sich Versicherungen außerordentlich, d.h. außerhalb der normalen Bedingungen und Fristen kündigen.
Kündigung nach einer Beitragserhöhung ohne Erweiterung der Leistung
Die Gesetzgebung erlaubt dem Verbraucher nach einer allgemeinen Tariferhöhung der Versicherung, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Gewöhnlich bedeutet dies, dass der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Benachrichtigung über die Tariferhöhung das Vertragsverhältnis beenden kann.
Kündigung nach einem Schadensfall
Die Abwicklung eines Schadensfalles berechtigt den Versicherungsnehmer ebenfalls zur vorzeitigen Auflösung seines Versicherungsvertrages. Hierbei kommt es aber nicht darauf an, ob der Schaden von der Versicherung übernommen wurde oder nicht.
Kündigung durch Wegfall des versicherten Risikos
Fällt das zu versichernde Risiko weg, wie z.B. der zu versichernde Hausrat aufgrund einer Wohnungsauflösung, kann man seine Hausratversicherung ohne die Einhaltung einer Frist kündigen. Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 27.05.2009 - 00:06 Uhr
Sprache: Deutsch
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Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 27.05.2009
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