Lange Kündigungsfrist für nebenberufliche Handelsvertreter unwirksam
Enthält der Vertrag eines Handelsvertreters eine Klausel, welche eine Kündigung nur unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zulässt, so ist hierin eine unangemessene Benachteiligung zu sehen.
GRP Rainer LLP(firmenpresse) - GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies soll der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 21.03.2013 (Az.: VII ZR 224/12) entschieden haben. Gegenüber dem Handelsvertreter wurde im Vertrag eine Formularbestimmung verwendet, wonach dieser Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden könne. Diese Regelung sei Vertragsbestandteil geworden und unterliege damit der AGB-Kontrolle des BGB. Die Kündigungsklausel verstoße aber gegen die Gebote von Treu und Glauben und benachteilige den Handelsvertreter in einer unangemessenen Art und Weise.
Grundsätzlich sind die Kündigungsfristen für Handelsvertreter im Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich geregelt. Demnach unterliegt ein nebenberuflicher Handelsvertreter einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats. Eine nebenberufliche Tätigkeit ist im Gegensatz zu einer hauptberuflichen nicht zwangsläufig auf Dauer ausgelegt. Dies entspricht dem Wesen der Tätigkeit, weshalb auch das Vertragsverhältnis schneller beendet werden könne. Die Vertragsfreiheit im deutschen Zivilrecht erlaubt den Vertragsparteien wohl auch eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Kündigungsfrist zu vereinbaren. Hierbei muss aber beachtet werden, dass eine zu extreme Ausweitung möglicherweise eine nicht hinnehmbare Ungleichheit zur Folge hat. Im vorliegenden Fall sei die unangemessene Benachteiligung nach Meinung der Richter nicht von der Hand zu weisen. Deshalb sei die Klausel unwirksam und die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat anwendbar.
Der BGH prüfte weiterhin, ob eine Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist, die die Leistung einer Vertragsstrafe auch ohne Verschulden des Vertragspartners zur Folge hat. Auch hierin sahen die Richter eine unangemessene Benachteiligung, weshalb diese Klausel unwirksam ist. Einzig wenn der Vertragspartner elementare Interessen an einer solchen Vereinbarung habe, könne sie wirksam sein. Im vorliegenden Fall sei dies aber nicht gegeben.
Die Ausarbeitung von Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen sollte man in die Hände eines im Vertriebsrecht erfahrenen Anwalts legen. Dadurch können Probleme von Anfang an umgangen werden und eine für beide Vertragsparteien sinnvolle Vereinbarung geschlossen werden. Sollte es in einem bestehenden Vertragsverhältnis Probleme geben, prüft ein versierter Rechtsanwalt etwaige Ansprüche der Parteien.
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