Mögliche Steuerrückerstattung für Deutsche wegen überzahlter Erbschaft- und Schenkungssteuer in Spanien
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Die EU-Kommission erhebt vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Spanien.
Obwohl in Spanien die Erbschaft- und Schenkungssteuer eine staatliche Steuer sei, seien die Verwaltung und der Ertrag der Steuer den autonomen Gemeinschaften überlassen worden.
Aus diesem Grund haben die meisten autonomen Gemeinschaften eigene Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze, die großzügige Vergünstigungen gewähren. Sodass die staatlichen Vorschriften Anwendung fänden in den Fällen, in denen es keinen persönlichen oder dinglichen Anknüpfungspunkt zu einer autonomen Gemeinschaft gebe (Nicht-Residenten).
Die Vergünstigungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer der autonomen Gemeinschaften werden nur gewährt, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der autonomen Gemeinschaft hat und der Begünstigte seinen Aufenthalt in Spanien hat, wodurch die Nicht-Residenten weitaus mehr Erbschafts- und Schenkungssteuer zahlen.
Das war Anlass für die Europäische Komission, die am 7. März 2012 eine Klage wegen diskriminierender Erbschafts- und Schenkungsvorschriften beim EU-Gerichtshof eingereicht hat (Rechtssache C-127/12).
Der Europäische Gerichtshof prüft nun in den kommenden Monaten, ob die unterschiedliche Versteuerung der in Spanien ansässigen und gebietsfremden Rechtsnachfolgern und Beschenkten gegen EU-Recht verstößt. Sollte das Urteil zugunsten der Nicht-Residenten beschlossen werden, so könnten Deutsche, Österreicher und Schweizer u.a., die binnen der Verjährungsfrist Besitz oder sonstige Immobilien in Spanien geerbt haben, auf weitreichende Steuerrückzahlungen hoffen.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass der EU-Gerichtshof eine Anpassung des spanischen Gesetzes zur Erbschaftssteuer durchsetzen wird.
Sie sollten jetzt bereits aktiv werden
Als Betroffene(r) sollten Sie jetzt schon einen entsprechenden Antrag auf Erstattung überzahlter Steuer bei der zuständigen Finanzbehörde stellen. Diese wird zusammen mit dem Gericht dann prüfen, ob eine Rückzahlung gerechtfertigt ist. Voraussetzungen sind: Dass die Forderung nicht verjährt ist und dass die Steuer in Spanien, die der Nicht-Resident bezahlen muss, vollständig oder größtenteils von der zu bezahlbaren Steuer in dem Wohnsitz nicht abgezogen werden kann.
Der Hernández-Martí Steuerberater Valencia unterstützt und berät betroffene Nicht-Residenten (Deutsche, Schweizer und Österreicher) bei der Antragsstellung. Fragen Sie uns!
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Die Rechtsanwalts und Steuerberater Kanzlei Hernandez Marti hilft deutschen Unternehmen bei der Internationalisierung und dem Eintritt in den spanischen Markt.
Teigelkamp 22, 48145 Münster
Datum: 07.08.2013 - 15:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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