Internetdesign kann Geschmacksmusterrecht besitzen!
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Die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat in einem Urteil vom 26.06.2013 (vollständiges Urteil) deutlich gemacht, dass auch eine Webseite durch ihre konkrete Gestaltung ein Geschmacksmuster besitzen kann. Notwendig hierzu ist, dass das Muster, welches sich in der Internetseite findet, neu ist und Eigenart i.S.d. Art. 6 GGV besitzt. Einer Eintragung des Musters bedarf es nicht, da auch ein nicht eingetragenes Muster nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) geschützt sein kann.
Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist eine Internetseite erst dann geschützt, wenn sie eine besondere Schöpfungshöhe aufweist. In den meisten Fällen haben die Gerichte Internetseiten die erforderliche Schöpfungshöhe abgesprochen (z.B. OLG Hamburg ZUM-RD 2012, 664, 667 f.) Die Gerichte sahen im Design der Webseiten nur das handwerkliche Können des durchschnittlichen Webgestalters. Die Klagen auf Unterlassung und Schadensersatz waren daher in der Regel erfolglos.
Die 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf merkte in der Verhandlung an das, dass sie keine Gerichtscheidung kenne, in der ein Internetdesigner seine Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz mit einer Geschmacksmusterverletzung begründet habe, wie es im vorliegenden Verfahren der Fall sei. Nach Auffassung des Gerichts kann dies aber auch erfolgversprechende Möglichkeit darstellen.
Wenn ein Webdesigner die von ihm gestaltete Webseite auf einer anderen Internetseite kopiert sieht, sollte er, bzw. sein Rechtsanwalt, auf jeden Fall auch prüfen, ob eine Geschmacksmusterverletzung vorliegt.
LG Düsseldorf Urteil vom 26.06.2013 – 12 O 381/10
Lesen Sie mehr hierzu auf unserer Webseite ( http://hms-bg.de/aktuelles/internetseite-design-geschmacksmusterrecht/ ). Hier finden Sie außerdem das komplette Urteil ( http://www.hms-bg.de/media/content/pages/Urteil.pdf ).
Zuständiger Rechtsanwalt auf diesem Gebiet ist
Rechtsanwalt Tim Christian Berger
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Datum: 16.08.2013 - 15:30 Uhr
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